Werbungskosten – Auch beim Erststudium abzuziehen

Aufwendungen für ein so genanntes Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können als Werbungskosten abgezogen werden. Sie sind keine Kosten der Berufsausbildung. Bundesfinanzhof, Urteil v. 18.6.2009 – VI R 14/07
aus: einblick – gewerkschaftlicher Infoservice 17/09