Umkleidezeit ist Arbeitszeit

Das Ankleiden vorgeschriebener Dienstkleidung im Betrieb gehört zur Arbeitszeit im Sinne des Paragraphen 87 Absatz 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz, wenn die Kleidung besonders auffällig ist und deshalb nicht auf dem Arbeitsweg getragen werden braucht.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 ABR 54/08

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service 9/2010