Berufsausbildung: „Anlernverhältnis“ unzulässig

Nach dem Berufsbildungsgesetz ist die Ausbildung fur einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Soll dies nicht vereinbart werden, kann auch ein Arbeitsverhältnis begrundet werden.

Es ist jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis durchzufuhren, etwa einem „Anlernverhältnis“. Solche Verträge sind wegen des Gesetzesverstoßes nichtig. Wird trotzdem ein „Anlernverhältnis“ eingegangen, ist es wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen ist die fur Arbeitsverhältnisse ubliche Vergutung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2010 – 3 AZR 317/08

Quelle: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) Nr. 14/10