Lehrer haben keinen Anspruch auf eigenes Dienstzimmer oder Kostenerstattung für häusliches Arbeitszimmer

Die GEW Bayern machte uns auf folgende Presseerklärung aufmerksam:

Mitteilung:  Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte über die Klagen zweier Gymnasiallehrer zu entscheiden, die von der Niedersächsischen Landesschulbehörde die Erstattung der Kosten für ihre häuslichen Arbeitszimmer und für ihre Arbeitsmittel begehren. Ein weiterer Gymnasiallehrer begehrt in erster Linie, dass ihm die Niedersächsische Landesschulbehörde unentgeltlich in der Schule ein Dienstzimmer sowie die notwendigen Büromaterialien zur Verfügung stellt. Hilfsweise begehrt er die Erstattung der Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer und seine Arbeitsmittel. Die Kläger haben im Wesentlichen vorgetragen, dass sie ein Dienst- beziehungsweise Arbeitszimmer benötigten, weil die Arbeitsbedingungen in ihren Schulen nicht ausreichend seien. In den vergangenen Jahren habe sich das Berufsbild eines Lehrers stark verändert. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Beamten vor, denen der jeweilige Dienstherr entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung stelle. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klagen der Gymnasiallehrer abgewiesen und gleichzeitig die Berufung gegen diese Urteile wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen der Gymnasiallehrer mit Urteilen vom 28. Februar 2012 – 5 LC 128/10, 5 LC 133/10 und 5 LC 206/10 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat unter anderem ausgeführt, dass zwar die Arbeitsbedingungen der Kläger hinsichtlich ihrer außerunterrichtlichen Tätigkeiten in den niedersächsischen Schulen nicht optimal sind. Das Berufsbild des Lehrers steht aber einer Verpflichtung des Dienstherrn entgegen, ihnen ein Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich seiner außerunterrichtlichen Tätigkeiten hat ein Lehrer – anders als andere Beamte – keine Anwesenheitspflicht und nutzt in aller Regel diesen Umstand, statt in der Schule in einem häuslichen Arbeitszimmer zu von ihm selbst bestimmten Zeiten diese Aufgaben zu erledigen. Diese Freiheit könnte eingeschränkt werden, wenn ein Dienstzimmer in der Schule zur Verfügung gestellt würde. Außerdem ist das Unterrichten im Schulgebäude die den Beruf eines Lehrers prägende Tätigkeit und nimmt den Hauptteil der Aufgaben der Kläger ein. Die Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer sind den Klägern zumutbar. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass Lehrer die Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer – anders als andere Beamte – steuerlich absetzen können. Die Aufwendungen der Kläger für ihre häuslichen Arbeitszimmer sind zudem auch als Korrektiv zu der ihnen als Lehrern gewährten Freiheit in der Einteilung ihrer Arbeitszeit anzusehen.
Der 5. Senat hat die Revision gegen diese Urteile wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen.

Pressemitteilung v. 01.03.2012
Nds. Oberverwaltungsgericht
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
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