Beamte: Überstundenvergütung ist die Ausnahme

Ein Beamter ist gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn es zwingende dienstliche Verhältnisse erfordern. Ein Ausgleich der Mehrarbeit hat durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Nur wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, sieht das Gesetz eine Vergütung vor. Konnte der Beamte keine Dienstbefreiung beanspruchen, weil er nach langer Krankheit in Pension ging, so bekommt er keine Vergütung.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2013 – 2 A 10626/12.OVG

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 4/2013