Elternlose Flüchtlingskinder: Vom Kindergeld nicht ausgeschlossen

Die Zahlung von Kindergeld an ausländische Kinder, die ohne Eltern schon lange in Deutschland leben und deshalb über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen, kann nicht von einer Erwerbstätigkeit abhängig gemacht werden. Das Gesetz verlangt zwar, dass der Ausländer, der Kindergeld beansprucht, in Deutschland erwerbstätig ist. Wenn das Kind aber wegen seines geringen Alters nicht erwerbstätig sein darf, kann es nicht vom Kindergeldbezug ausgeschlossen werden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Mai 2015 – B 10 KG 1/14 R

Quelle: einblick.dgb.de 17/2015

Schule und dann?

kindergeld.gifKindergeld für volljährige Kinder
Bericht: Bundesagentur f. Arbeit

Mit dem Schulende, dem Beginn eines Studiums oder einer Berufsausbildung fängt für viele Kinder ein neuer Lebensabschnitt an. Damit können sich auch Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Beendigung der Schulausbildung innerhalb der folgenden vier Monate ein Studium, eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder eine vom Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland beginnen. … weiter