Berufsausbildung: Praktikum zählt nicht dazu

Nach dem Gesetz beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2015 – 6 AZR 844/14

Quelle: einblick.dgb.de – gewerkschaftlicher Infoservice Nr. 22 v. 14.12.2015

Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

JustizMitteilung: Bundesarbeitsgericht

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Weiterlesen