Das EuGH-Urteil und seine Konsequenzen für den Bildungsbereich?

gsf – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Arbeitgeber in seinem Urteil am 14.5.2019 verpflichtet, unbezahlte Mehrarbeit zu verhindern. Zwischen BeamtInnen und AngestelltInnen unterscheidet das Urteil nicht.

Es stellt sich die Frage,  wie unbezahlte Mehrarbeit und Überstunden z.B. in der Schule, in der Wissenschaft und in Kitas in Zukunft behandelt werden. Bei den Lehrkräften werden nur die Unterichtsstunden erfasst mal einen ominösen Faktor, um auf die knapp 40 Wochenstunden zu kommen. Wie werden zusätzliche Vertretungsstunden, Konferenzen in Überlänge, Korrekturen bei Prüfungen behandelt und wie werden die Ferien mit eingerechnet … ?
In Kitas gibt es in der Regel keine offizielle Vorbereitungszeit. Soll der Einkauf für das gemeinsame Frühstück oder die Besorgung von Spielmaterial in der Freizeit geleistet werden?

Die GEW prüft gerade die Konsequenzen, die sich aus dem Urteil ergeben können. Wir werden berichten, wenn erste Ergebnisse vorliegen. Weiterlesen

Beamte: Überstundenvergütung ist die Ausnahme

Ein Beamter ist gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn es zwingende dienstliche Verhältnisse erfordern. Ein Ausgleich der Mehrarbeit hat durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Nur wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, sieht das Gesetz eine Vergütung vor. Konnte der Beamte keine Dienstbefreiung beanspruchen, weil er nach langer Krankheit in Pension ging, so bekommt er keine Vergütung.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2013 – 2 A 10626/12.OVG

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 4/2013

Überstunden: Keine Entlastung für Beamte

Ein Schulleiter kann keinen individuellen Anspruch auf Entlastung geltend machen, selbst wenn er über einen längeren Zeitraum hinweg faktisch mehr als die nach der Arbeitszeitverordnung maßgeblichen Zeitstunden pro Woche Dienst geleistet hat und noch leistet.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2010 – 1 A 1686/09

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 21/2010

Private Notizen reichen nicht aus

Private Aufzeichnungen genügen nicht als Nachweis von Überstunden. Vielmehr muss der Arbeitgeber die Aufzeichnungen gegengezeichnet haben oder der Arbeitnehmer zumindest beweisen können, dass der Arbeitsgeber von den Überstunden gewusst und sie auch gebilligt hat. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.2.2009 – 6 Sa 337/08

aus: einblick – gewerkschaftlicher Infoservice 9/09