Beamte: Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes haben Beamte Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Ruhestand nicht nehmen konnten. Der Anspruch ist beschränkt auf vier Wochen pro Jahr, wie es sich aus der europäischen Arbeitszeitrichtlinie ergibt. Er erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinausreichenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder Zusatzurlaube für Schwerbehinderte.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 4/2013

Beamtenrecht: Keine Urlaubsabgeltung

Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte.

Der Fall:
Der Beamte war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Er begehrt eine finanzielle Entschädigung in Höhe von etwa 10000 Euro für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Seine Klage hatte keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht dazu:
Das Beamtenrecht sieht – anders als das Arbeitsrecht – keine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar ist danach Urlaub, welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte, finanziell abzugelten. Jedoch hat der Beamte – anders als der Arbeitnehmer – während der gesamten Zeit seiner Erkrankung einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb ist die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsste.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service 9/2010