Gewerkschaftswerbung über eine betriebliche E-Mail ist erlaubt

mail.gifEine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mitWerbung und Informationen wenden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat. Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesemWeg anzusprechen, ist Teil ihrer Betätigungsfreiheit, die durch das Grundgesetz geschützt wird. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08

aus: einblick 2/2009, gewerkschaftlicher Infoservice