Einsatz ist Einstellung

Werden Auszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebs zum Zwecke ihrer praktischen Ausbildung vorübergehend in einem anderen Betrieb eingesetzt, so stellt das für diesen Betrieb eine Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dar, die der Zustimmung des dort gewählten Betriebsrats bedarf.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. September 2008 1 ABR 81/07

aus: einblick 2/2009, gewerkschaftlicher Infoservice