Keine Kündigung per SMS
Nach dem Gesetz muss eine Kündigung schriftlich ausgesprochen werden. Einer Kündigung per SMS mangelt es an der erforderlichen Schriftform. Sie ist deshalb unwirksam. Auch ein Auflösungsvertrag kann nicht durch wechselseitige SMS formwirksam abgeschlossen werden. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. August 2007 – 10 Sa 512/07
aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service 14/2008