Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen Orientierung unterzogen werden

Die Durchführung eines solchen Tests stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Asylbewerbers dar

Mitteilung: Gerichtshof der Europäischen Union

Im April 2015 stellte ein nigerianischer Staatsangehöriger bei den ungarischen Behörden einen Asylantrag, den er damit begründete, dass er befürchte, in seinem Herkunftsland wegen seiner Homosexualität verfolgt zu werden. Obwohl die ungarischen Behörden in seinen Angaben keine Widersprüche feststellten, wiesen sie seinen Antrag mit der Begründung ab, dass das von ihnen in Auftrag gegebene psychologische Gutachten zur Exploration der Persönlichkeit des Asylbewerbers die von diesem angegebene sexuelle Orientierung nicht bestätigt habe. … weiter

Quelle: https://curia.europa.eu