Kindergeld im Studium – jetzt einfach online beantragen
Mitteilung: Bundesagentur für Arbeit
Ab sofort können die Eltern die Weiterbewilligung des Kindergelds für ihre studierenden Kinder online abwickeln – ganz ohne bürokratischen Aufwand. Formulare müssen sie nicht mehr ausfüllen. Der Studiennachweis kann online übermittelt werden.
„Viele Eltern kennen das leidvoll: Obwohl vorher schon viele Jahre für das Kind Kindergeld gezahlt worden ist, müssen sie, wenn das Kind nach Ende der Schulausbildung ein Studium aufnimmt, wieder viele Formulare der Familienkasse ausfüllen. Das ist jetzt vorbei. Mit unserem neuen Online-Service geht es schneller, man spart Zeit und nervige Behördenwege. Das Einreichen eines Formulars mit Unterschriften ist nicht notwendig, sodass der Prozess absolut bürokratiefrei ist“ sagt Karsten Bunk, Leiter der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. „In diesem Jahr haben wir bereits etwa 450.000 Schreiben an unsere Kundinnen und Kunden mit einem individuellen Zugangscode versandt“.
So funktioniert das neue Online-Verfahren
Endet die Schulausbildung eines Kindes, schreibt die Familienkasse die Eltern an. Das Schreiben enthält nun neben den Hinweisen zum weiteren Kindergeldbezug auch einen individuellen Zugangscode und einen Hinweis auf das Online-Portal der Familienkasse. Auf der Website geben die Eltern ihren personalisierten Nutzungscode ein. Damit werden automatisch auch bereits vorhandene Daten der Eltern bzw. des Kindes angezeigt; sie müssen nicht mehr eingegeben werden. Das neue Onlineportal der Familienkasse ermöglicht zudem den unkomplizierten Upload und die Übermittlung des Studiennachweises. Da alle Angebote der Familienkasse für Smartphone und Tablet optimiert sind, geht dies sogar einfach von unterwegs.
Kindergeldberechtigte, die bereits angeschrieben worden sind, aber aktuell noch keinen Studiennachweis für ihr Kind vorliegen haben, können den Zugangscode auch zum Nachreichen der Studienbescheinigung nutzen.
Weitere Informationen zum Kindergeld online: www.familienkasse.de
PM Nr. 21 v. 27.8.2018
Bundesagentur für Arbeit
www.arbeitsagentur.de