Bußgeldverfahren wegen verweigerter Teilnahme an Moscheebesuch – Oberlandesgericht lässt Rechtsbeschwerde nicht zu

Mitteilung: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Die Eltern eines Schülers, die ihren Sohn an einem Schultag nicht zur Schule schickten, um seine Teilnahme an einem Moscheebesuch zu verhindern, müssen das festgesetzte Bußgeld in Höhe von insgesamt 50 € zahlen. Der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ließ die Rechtsbeschwerde der Eltern gegen das Urteil des Amtsgerichts Meldorf nicht zu.

Zum Sachverhalt: Die Betroffenen sind die Eltern eines Schülers, der im Frühsommer 2016 die 7. Klasse eines Gymnasiums in Rendsburg besuchte. Der Lehrplan für das Fach Erdkunde sah unter anderem den „Besuch eines islamischen Kulturzentrums, einer Moschee“ vor. Dementsprechend wurde für den 14. Juni 2016 in der 5. und 6. Schulstunde der Besuch einer nahegelegenen Moschee angesetzt. Die Betroffenen teilten der Schule mit, dass sie der Teilnahme ihres Sohnes an dem Moscheebesuch aus weltanschaulichen Gründen nicht zustimmen würden. Die Schulleiterin hielt unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Veranstaltung daran fest, dass ein Fernbleiben des Sohnes nicht möglich sei. In Kenntnis dieser Umstände schickten die Betroffenen ihren Sohn am 14. Juni 2016 nicht zur Schule. Das Amtsgericht Meldorf hat gegen die Betroffenen Bußgelder wegen vorsätzlicher Verhinderung des Schulbesuchs in Höhe von jeweils 25 € verhängt. Die Anträge der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der I. Bußgeldsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nun verworfen.

Aus den Gründen: Wird gegen die Betroffenen – wie hier – eine Geldbuße von nicht mehr als jeweils 100 € festgesetzt, so ist die Rechtsbeschwerde u. a. dann zuzulassen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Dafür müssen die aufgeworfenen Rechtsfragen jedoch entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstrakt von praktischer Bedeutung sein. Sinn des Zulassungsverfahrens ist es nicht, die rechtlich richtige Entscheidung im Einzelfall herzustellen. An der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt es vorliegend. Das Amtsgericht hat die Verhängung des Bußgeldes bereits darauf gestützt, dass die Betroffenen nicht nur die Teilnahme ihres Sohnes am Moscheebesuch in der 5. und 6. Schulstunde verhinderten, sondern auch den Schulbesuch in den davorliegenden vier Schulstunden. Bereits die Verhinderung des Schulbesuchs in den ersten vier Unterrichtsstunden rechtfertigt jedoch die Verurteilung zu den – moderaten – Geldbußen in Höhe von jeweils 25 €. Die weiteren rechtlichen Würdigungen des Amtsgerichts zur Verhinderung des Moscheebesuchs sind nur hypothetischer Natur und haben keine tragende Bedeutung für die Verhängung des Bußgeldes.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts, Beschluss vom 4. April 2019, Az. 1 Ss OWi 177/18 (63/19))


PM v. 9.04.2019
Frauke Holmer
Pressesprecherin
Schleswig-Holsteinisches 
Oberlandesgericht
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