Der Fehltag im Schulzeugnis

Die Rechtslupe berichtete am 19.4.2013

Ein Anspruch auf Korrektur eines Zeugnisses, in dem ein dort eingetragener unentschuldigter Fehltag gestrichen werden soll, besteht nicht, wenn dieses keine falschen Angaben enthält. Genausowenig hat ein Schüler einen Anspruch auf Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift, in der geregelt ist, dass bestimmte Feiertage ohne Weiteres als unterrichtsfrei gelten und für andere ein Beurlaubungsantrag gestellt werden muss. … Den ganzen Bericht lesen

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17. April 2013 – 3 K 1020.11

Beamte: Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes haben Beamte Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Ruhestand nicht nehmen konnten. Der Anspruch ist beschränkt auf vier Wochen pro Jahr, wie es sich aus der europäischen Arbeitszeitrichtlinie ergibt. Er erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinausreichenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder Zusatzurlaube für Schwerbehinderte.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 4/2013

Beamte: Überstundenvergütung ist die Ausnahme

Ein Beamter ist gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn es zwingende dienstliche Verhältnisse erfordern. Ein Ausgleich der Mehrarbeit hat durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Nur wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, sieht das Gesetz eine Vergütung vor. Konnte der Beamte keine Dienstbefreiung beanspruchen, weil er nach langer Krankheit in Pension ging, so bekommt er keine Vergütung.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2013 – 2 A 10626/12.OVG

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 4/2013

Versetzung an die Realschule Georgsmarienhütte ist nicht zu beanstanden

JustizMitteilung: Verwaltungsgericht Osnabrück

OSNABRÜCK. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat am 30.01.2013 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, mit dem sich die bisher als Leiterin der Realschule Dissen tätige Antragstellerin gegen ihre zum 01.02.2013 verfügte Versetzung auf die Stelle einer Konrektorin an der Realschule Georgsmarienhütte wandte.

Das Gericht hat ausgeführt, die von der Niedersächsischen Landesschulbehörde zur Begründung der Versetzung genannten "Kommunikationsschwierigkeiten" zwischen der Schulleiterin und einem großen Teil des Kollegiums der Realschule Dissen sowie der daraus resultierende Umstand, dass ein ganz erheblicher Teil der Lehrer sich habe an andere Schulen versetzen lassen, hätten die Versetzung der Antragstellerin aus ihrem Amt und aus ihrer Funktion als Schulleiterin zwingend erforderlich gemacht. Ohne diese Maßnahme habe der Schulfrieden nicht wiederhergestellt und der Bildungsauftrag der Schule nicht erfüllt werden können.

Das schlichte Bestreiten der Spannungen im Kollegium sei nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Sachverhaltes ernsthaft in Frage zu stellen. Es unterliege auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragstellerin an die Realschule Georgsmarienhütte versetzt und dort mit den Aufgaben einer Konrektorin betraut worden sei. Zwar sei es aufgrund entsprechender Informationen bedauerlicherweise zu einer Situation gekommen, die ihr die Wahrnehmung der Aufgaben voraussichtlich erschweren werde, es habe jedoch in zumutbarer Entfernung keine andere geeignete Stelle zur Verfügung gestanden. Ein Einsatz der Antragstellerin als Schulleiterin sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht in Betracht gekommen.

Über die entsprechende Klage ist noch nicht entschieden worden.

(Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichtes Osnabrück zum Az. 3 B 8/13; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig).

Pressemitteilung 3/2013 v. 1.2.2013
Verwaltungsgerichtes Osnabrück
www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de

Hervorhebungen: Red. Auswege

Grundgesetz erlaubt monoedukative Privatschulen

Hinweis der Red.: Weitere Links mit Informationen nach der Pressemitteilung ►

Mitteilung: Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Privatschulfreiheit des Grundgesetzes das Recht einschließt, Ersatzschulen zu errichten, die monoedukativen, d.h. nach Geschlechtern getrennten Unterricht anbieten. Durch den Besuch einer Ersatzschule wird die Schulpflicht erfüllt.

Das beklagte Bildungsministerium des Landes Brandenburg versagte dem Kläger, einem privaten Schulträger, die Genehmigung, in Potsdam ein privates Jungengymnasium als Ersatzschule zu errichten. Das Ministerium verwies allein auf die monoedukative Ausrichtung der Schule, die im Widerspruch zur Gleichberechtigung von Mann und Frau stehe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des beklagten Bildungsministeriums zurückgewiesen. Die geplante Schule kann nach Schulform sowie nach Art und Dauer des Bildungsgangs öffentliche Schulen im Lande Brandenburg ersetzen. Die nach dem Grundgesetz für die Ersatzschulgenehmigung darüber hinaus erforderliche Gleichwertigkeit hinsichtlich der Lehrziele setzt zwar unter anderem voraus, dass der private Schulträger im Rahmen des Unterrichts das Erziehungsziel der Verinnerlichung der Gleichberechtigung der Geschlechter durch die Schüler beachtet. Private Schulträger dürfen aber Methoden und Organisationsformen des Unterrichts grundsätzlich nach Maßgabe ihrer eigenen pädagogischen Einschätzungen frei gestalten. Die Einschätzung des Klägers, eine Verinnerlichung der Gleichberechtigung der Geschlechter durch die Schüler sei auch bei monoedukativer Unterrichtsgestaltung möglich, hat das Bildungsministerium hinzunehmen. Eine Genehmigungsversagung wäre nur zulässig gewesen, wenn diese Einschätzung im Widerspruch zu einem im Wesentlichen gesicherten, in der Fachwelt weitgehend anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisstand stünde. Dies ist jedoch nach der tatrichterlichen Würdigung durch die Vorinstanz, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, nicht der Fall. Das brandenburgische Bildungsministerium ist daher verpflichtet, das Genehmigungsverfahren fortzusetzen und die übrigen einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen.

BVerwG 6 C 6.12 – Urteil vom 30. Januar 2013

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 3 B 24.09 – Urteil vom 08. September 2011
VG Potsdam 12 K 1013/07 – Urteil vom 19. Juni 2009

Quelle:
PM v. Nr. 4/2013
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
 04107 Leipzig
www.bverwg.de

Weitere Links mit Informationen zu diesem Urteil:

► rbb Nachrichten: Gericht: Brandenburg muss Jungenschule erlauben (inkl. Audio- und Videobeitrag)

taz: Schule ohne Mädchen ist zulässig

Der katholischen Laienorganisation Opus Dei nahestehend: Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.

Besoldung für Beamte nach Dienstaltersstufen europarechtswidrig

(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht hält die Besoldung für Beamte nach Dienstaltersstufen auf der Grundlage des Lebensalters für europarechtswidrig – Land muss nachzahlen

Mitteilung: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 11. Dezember 2012 das bis zum 31. März 2011 geltende Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt wegen Verstoßes gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot beanstandet und das Land verpflichtet, dem Kläger ca. 10.000,00 Euro Besoldung nachzuzahlen. … weiter

Quelle:
OVG LSA, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 1 L 9/12 –
VG Halle, Urteil vom 28. September 2011 – 5 A 349/09 HAL –

Pressemitteilung Nr.: 017/2012 v. 13. 12.2012
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
www.justiz.sachsen-anhalt.de/ovg

Weitere Links zum Thema:Altersdiskriminierung: Mehr Geld auch für junge Beamte (Stiftung Warentest)

Anmerkung d. Red.: Wir empfehlen allen KollegInnen, die beabsichtigen, bei ihren jeweiligen Bezügestellen Nachforderungen einzureichen, vorher bei ihren Kreis- bzw. Landesverbänden der GEW oder anderer Verbände genauere Informationen einzuholen.

Verzicht einer angestellten Lehrerin auf Erstattung ihrer anlässlich einer mehrtägigen Schulfahrt entstandenen Reisekosten

Mitteilung: Bundesarbeitsgericht

Schulfahrten sind nach den Wanderrichtlinien des beklagten Landes Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Die Teilnahme an Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte, wobei die Leitung in der Regel der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer obliegt. Die Genehmigung der Schulfahrten und der Dienstreisen für die teilnehmenden Lehrkräfte ist bei der Schulleitung auf dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. … weiter

Quelle:
PM
Nr. 71/12 v. 16.10.2012
www.bundesarbeitsgericht.de

 

Lehrer haben keinen Anspruch auf eigenes Dienstzimmer oder Kostenerstattung für häusliches Arbeitszimmer

Die GEW Bayern machte uns auf folgende Presseerklärung aufmerksam:

Mitteilung:  Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte über die Klagen zweier Gymnasiallehrer zu entscheiden, die von der Niedersächsischen Landesschulbehörde die Erstattung der Kosten für ihre häuslichen Arbeitszimmer und für ihre Arbeitsmittel begehren. Ein weiterer Gymnasiallehrer begehrt in erster Linie, dass ihm die Niedersächsische Landesschulbehörde unentgeltlich in der Schule ein Dienstzimmer sowie die notwendigen Büromaterialien zur Verfügung stellt. Hilfsweise begehrt er die Erstattung der Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer und seine Arbeitsmittel. Die Kläger haben im Wesentlichen vorgetragen, dass sie ein Dienst- beziehungsweise Arbeitszimmer benötigten, weil die Arbeitsbedingungen in ihren Schulen nicht ausreichend seien. In den vergangenen Jahren habe sich das Berufsbild eines Lehrers stark verändert. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Beamten vor, denen der jeweilige Dienstherr entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung stelle. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klagen der Gymnasiallehrer abgewiesen und gleichzeitig die Berufung gegen diese Urteile wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen.

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