Bundesinnenministerium: Berufsverbote gab es nie!

Reaktion auf Petition von Berufsverbotsbetroffenen: Bundes-Innenministerium erklärt, Berufsverbote habe es in der BRD nie gegeben.

Für die Initiativgruppe 40 Jahre Radikalenerlass – Klaus Lipps und Michael Csaszkóczy

(Baden-Baden/Heidelberg, 19.9.2012) – Erstaunlich schnell hat das Bundesinnenministerium auf eine Petition reagiert, die Betroffene des sog. Radikalenerlasses am 14.06.2012 – 40 Jahre nach dessen Verabschiedung – beim Petitionsausschuss des Bundestages eingereicht hatten und in der sie ihre Rehabilitierung und die Einsicht in ihre  Verfassungsschutzakten verlangen.

Das Innenministerium weist in seiner Antwort, die sich natürlich nur auf Bundesbedienstete bezieht, diese Forderungen brüsk zurück: Die „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ stelle „kein Berufsverbot dar“, sondern sei „eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes“. Auch eine Bespitzelung kritischer politischer Opposition durch den Verfassungsschutz habe es in der Bundesrepublik nie gegeben.

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Fahrerlaubnisentzug bei Gewalttaten auch außerhalb des Straßenverkehrs möglich

Zum Einsatz im Unterricht als Sachtext, zur Weitergabe an Schüler oder als Infotext für Lehrkräfte:

Mitteilung: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Die Fahrerlaubnis kann wegen der fehlenden charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr auch dann entzogen werden, wenn der Führerscheininhaber bislang verkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist.

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, da aufgrund des von ihm ausgehenden hohen Aggressionspotentials nicht zu erwarten sei, dass er sich im Straßenverkehr hinreichend angepasst und an den Regeln orientiert verhalte.

Der zwanzigjährige Dortmunder ist seit seinem 15. Lebensjahr mehrfach und fortlaufend nach dem Jugendstrafrecht wegen (gefährlicher) Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfahren und Jugendstrafen sowie ein nach eigenen Angaben durchgeführtes Anti – Aggressionstraining irgendeine Verhaltensänderung bewirkt haben könnten, waren für die Kammer nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen der Kammer ist er zur Zeit zusammen mit Mitgliedern einer neonazistischen Gruppe vor dem Dortmunder Landgericht angeklagt, weil er an Körperverletzungen auf dem Dortmunder Weihnachtsmarkt im November 2011, dem Überfall auf die Gaststätte „HirschQ“ im Dezember 2010 und an Körperverletzungsdelikten in Duisburg ebenfalls im Dezember 2010 beteiligt gewesen sein soll. Diese Strafverfahren  können nach Auffassung der Kammer berücksichtigt werden, obwohl sie noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, da aus ihnen in Verbindung mit den schon rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren deutlich wird, dass das Aggressionspotenzial des Antragstellers mit anderen Mitgliedern seiner Gruppierung zusammen und häufig auch unter erheblichem Alkoholeinfluss weiterhin ungehemmt wirkt und von einer Besserung oder gar Aufarbeitung nicht die Rede sein könne.

Deshalb sei, obwohl der Antragsteller bisher verkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist, auch ohne Abklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten von der Nichteignung des Antragstellers auszugehen. Bei diesem Sachverhalt stehe die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde.

An der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung bestehen nach Auffassung der Kammer keine Bedenken. Etwaige mit der sofort wirksamen Fahrerlaubnisentziehung verbundene – insbesondere wirtschaftliche und berufliche –  Schwierigkeiten habe der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiege.

Aktenzeichen: 7 L 896/12

Quelle:
Pressemitteilung v. 12.09.2012
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Bahnhofsvorplatz 3
45879 Gelsenkirchen
www.vg-gelsenkirchen.nrw.de

Unterrichtsmaterial: Kopierkosten trägt die Schule

Öffentliche Schulträger im Land Sachsen können von den Eltern ihrer Schüler nicht die Erstattung von Kopierkosten für Unterrichtsmaterial verlangen. Es obliegt der Gemeinde als Schulträgerin, die sachlichen Kosten für den Schulbetrieb, zu denen auch die Lernmittel gehören, zu tragen. Die Herstellung von Unterrichtskopien gehört auch dazu.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht,Urteil vom 17. April 2012 – 2 A 520/11

 

 

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 8/2012

Lehrer: Kein Dienstzimmer in der Schule

Lehrer haben keinen Anspruch auf ein eigenes Dienstzimmeroder Kostenerstattung für ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Fall: Zwei Gymnasiallehrer verlangen von der Landesschulbehördedie Erstattung der Kosten für ihre häuslichen Arbeitszimmerund für ihre Arbeitsmittel. Ein weiterer Lehrer begehrt, dass ihm unentgeltlichin der Schule ein Dienstzimmer sowie die notwendigenBüromaterialien zur Verfügung gestellt werden. Sie tragen im Wesentlichenvor, dass sie ein Dienst- beziehungsweise Arbeitszimmerbenötigten, weil die Arbeitsbedingungen in ihren Schulen nicht ausreichendseien. In den vergangenen Jahren habe sich das Berufsbildeines Lehrers stark verändert. Es liege zudem eine Ungleichbehandlungim Verhältnis zu anderen Beamten vor, denen der Dienstherr Arbeitsplätzezur Verfügung stelle. Ihre Klagen hatten keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht: Die Arbeitsbedingungen der Lehrerhinsichtlich ihrer außerunterrichtlichen Tätigkeiten in den niedersächsischenSchulen sind nicht optimal. Das Berufsbild des Lehrerssteht aber einer Verpflichtung des Dienstherrn entgegen, ihnen einDienstzimmer zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich seiner außerunterrichtlichenTätigkeiten hat ein Lehrer – anders als andere Beamte– keine Anwesenheitspflicht und nutzt in aller Regel diesen Umstand,die entsprechenden Aufgaben im häuslichen Arbeitszimmer zuselbstbestimmten Zeiten zu erledigen. Diese Freiheit könnte durch ein Dienstzimmer in der Schule eingeschränkt werden. Außerdem istdas Unterrichten im Schulgebäude eine den Beruf prägende Tätigkeitund nimmt den Hauptteil seiner Aufgaben ein. Die Aufwendungenfür ihre häuslichen Arbeitszimmer sind zumutbar. Insoweit ist auchvon Bedeutung, dass Lehrer die Aufwendungen für ihre häuslichenArbeitszimmer – anders als andere Beamte – steuerlich absetzenkönnen. Die Aufwendungen der Lehrer für ihre häuslichen Arbeitszimmersind zudem auch als Korrektiv zu der ihnen als Lehrern gewährtenFreiheit in der Einteilung ihrer Arbeitszeit anzusehen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Februar 2012 – 5 LC 128/10, 5 LC 133/10 und 5 LC 206/10

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 7/2012

 

Gerichtsurteil verhindert freien Zugang zu Bildung

Mitteilung: Piratenpartei

Die Piratenpartei verurteilt das aktuelle Urteil des OLG Stuttgart vom 4.4.2012 zum Thema Kopieren digitaler Daten zu Lehrzwecken auf das Schärfste. Dieses Urteil untersagt der Fernuniversität Hagen, Teile eines Lehrbuches zum Zwecke der Vermittlung von Lehrinhalten einer abgeschlossenen Gruppe von Studierenden zur digitalen Weiterverarbeitung verfügbar zu machen. Damit wird dem Bildungs- und Wissenschaftsstandort Deutschland ein erheblicher Schaden zugefügt.

Das Urteil ist ein Beispiel für die restriktive und entwicklungshemmende Auslegung von urheberrechtlich übertragenen Auswertungsrechten. Das Interesse der Allgemeinheit an Bildungsgütern hat Vorrang gegenüber wirtschaftlichen Partikularinteressen von Verlegern. Bildungsgüter dienen als Multiplikator von Wissen, Wirtschaft, Innovation und Kreativität und damit dem Allgemeinwohl der Gesellschaft.

»Wer an Bildung spart, spart an unserer Zukunft. Wir fordern die Mediennutzung bzw. die Lernmittelnutzung von Urheberrechtsabgaben zu befreien, um Bildungsmaterialien für jeden unkompliziert und einfach zugänglich gestalten zu können«, so Daniel Neumann, einer der federführenden Antragssteller der Urheberrechtsreform der Piratenpartei. Der Urheberrechtsbeauftragte Bruno Kramm der Piratenpartei ergänzt »Die seit Wochen selektiv und tendenziös geführte Debatte um Urheberrechte in der Unterhaltungsindustrie muss dringend ihre Verbreiterung in die Bereiche Bildung und Forschung finden, denn die freie Teilhabe an Wissen und Informationen muss primärer Fokus deutscher Bildungspolitik sein.«

Der §52a des UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) sollte ursprünglich jene Möglichkeit der Verfügbarkeit von Werken zu Unterrichtszwecken erweitern, wurde jedoch dann in seiner Intention durch die gezielte Lobbyarbeit der Verleger in den Rechtsausschüssen weitreichend geschwächt.

Quelle: PM v. 19.4.2012 – Piratenpartei

Verbeamtung von Lehrern: Altersgrenzen sind wirksam

Eine Altersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis als Lehrer ist mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar. Beamtenrechtliche Einstellungsaltersgrenzen stellen zwar eine Ungleichbehandlung dar. Sie dienen jedoch dem legitimen Ziel, im Hinblick auf den Anspruch der Ruhestandsbeamten auf lebenslange Versorgung ein angemessenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestand herzustellen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10, 79.10 und 2.11

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 5/2012

Beamte haben in der Bundesrepublik Deutschland kein Streikrecht

Mitteilung: Oberverwaltungsgericht für das Land NRW

Dies hat der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts NRW in einem heute verkündeten Urteil entschieden. Anlass bot hierzu ein Disziplinarverfahren einer beamteten Lehrerin, die am 28. Januar 2009, 5. Februar 2009 und 10. Februar 2009 ohne Genehmigung des Dienstherrn an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) teilgenommen und deshalb an diesen Tagen keinen Unterricht erteilt hatte. Der Dienstherr, das Land NRW, hatte daraufhin der Klägerin durch eine Disziplinarverfügung eine Geldbuße von 1.500,00 Euro auferlegt.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 15. Dezember 2010 (31 K 3904/10.O) die Disziplinarverfügung aufgehoben.

Die dagegen gerichtete Berufung des Dienstherrn hatte Erfolg. Der Disziplinarsenat hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage der Klägerin ab. Zur Begründung führte der Vorsitzende des Disziplinarsenats aus: Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse sich ein Streikrecht für deutsche Beamte nicht ableiten. Darüber hinaus komme der EMRK im deutschen Recht keine über den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hinausgehende Wirkung zu, so dass sich deren Regelungen an dem höherrangigen Grundgesetz messen lassen müssten. Die in Art. 11 EMRK und in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit werde durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt, so dass Beamten in der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf deren Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns ein Streikrecht nicht zustehe. Dieses Streikverbot gelte unabhängig davon, welche konkrete Funktion der einzelne Beamte ausübe, denn allein der Status als Beamter sei entscheidend.

Der Disziplinarsenat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 3d A 317/11.O

Pressemitteilung v. 7.3.2012
Oberverwaltungsgericht NRW
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
www.ovg.nrw.de

siehe auch den Kommentar der GEW dazu

Beamtenstreik: Neuere europäische Rechtsprechung in zweiter Instanz nicht berücksichtigt

GEW: „OVG Münster verharrt in altem Denken“

Mitteilung: GEW Hauptvorstand

Münster/Frankfurt a.M. – „Das heutige Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster zum Streikrecht für Beamte zeigt, dass jetzt so schnell wie möglich eine Entscheidung des zuständigen europäischen Gerichts her muss“, sagte Ilse Schaad, Leiterin des Vorstandsbereichs Angestellten- und Beamtenpolitik der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), am Mittwoch in Frankfurt a.M. Das OVG hat die Klage abgewiesen und keine Revision zugelassen. Das Gericht begründete seine Entscheidung, keine Revision zuzulassen, dass wegen der eindeutigen Rechtslage kein Klärungsbedarf bestehe.

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Hauptschulschließungen: Was passiert mit den Lehrkräften?

gsf – Die Einrichtung von Sekundarschulen in NRW erfordert auch Umgestaltungen bei den Berufsbildern. Was wird aus den Hauptschullehrkräften? Die GEW-Personalräte in NRW haben sich in ihrem Infoblatt "GEW Info – Hauptschul-Info Personalräte für die Hauptschulen" Gedanken dazu gemacht:

Hauptschulschließungen: Chancen nutzen. Arbeitsbedingungen verbessern. Perspektiven schaffen.

Mitteilung der GEW NRW

Die gegenwärtige Veränderung der Schullandschaft ist eine Chance für Hauptschullehrkräfte nur dann, wenn sie als Betroffene einbezogen sind und mitgestalten können. Deshalb brauchen die Hauptschulen Leitlinien für ein Übergangsmanagement, das neue Perspektiven schafft und die konkreten Arbeitsplätze verbessert. Diese Leitlinien müssen mit den Personalräten verhandelt werden, damit der Prozess sozialverträglich abläuft und die Interessen der Beschäftigten gewahrt werden.

Download des GEW Infos

 

Scansoftware an Schulen? Stellungnahme der KMK

Kultusministerkonferenz: Handlungsfähigkeit der Schulen, Datenschutz und Schutz des geistigen Eigentums oberstes Gebot

Mitteilung: KMK

In Berlin haben sich heute Vertreterinnen und Vertreter der Länder, der Lehrerverbände und der Rechteinhaber erneut mit dem „Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen gem. § 53 UrhG“ befasst. Die Gesprächspartner sind sich einig, dass mit dem Vertrag grundsätzlich ein Rechtsrahmen geschaffen ist, der die Schulen handlungsfähig macht, Rechtssicherheit schafft und der zugleich die Rechte der Verlage und Autoren schützt.

Der Gesamtvertrag regelt Möglichkeiten von Vervielfältigungen für den Unterrichts- und Prüfungsgebrauch aus urheberrechtlich geschützten Werken. Er schafft eine rechtliche Grundlage dafür, dass Schulen in bestimmtem Umfang auf urheberrechtlich geschützte Inhalte zugreifen und diese ohne bürokratischen Aufwand für die Schule nutzen können. Ohne diesen Vertrag müsste jede Schule im Hinblick auf Unterrichtswerke zunächst bei dem betroffenen Verlag die Erlaubnis zum Kopieren einholen und dann einzeln mit dem Schulbuchverlag abrechnen. Dieses Verfahren beträfe rund 43.000 Schulen, 90 Verlage und 40.000 Verlagsprodukte.

Die in § 6 Absatz 4 des Vertrages beschriebene „Scansoftware“ wird nach Einschätzung der Vertragspartner bis auf Weiteres, jedenfalls nicht im Jahr 2012, zum Einsatz kommen. Die Vertragspartner verabredeten, im ersten Quartal 2012 ein weiteres Gespräch zu führen, um mögliche Alternativen zu diskutieren.

Alle Gesprächsteilnehmer waren sich einig, dass das geistige Eigentum zu schützen sei und die Rechte der Verlage und Autoren, vor allem auch der beteiligten Lehrkräfte, gewahrt werden müssen. Die Lehrerverbände werden weiter in die Gespräche einbezogen.

Pressemitteilung v. 13.12.2011
KMK
www.kmk.org

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