28. Januar 2012: 40 Jahre Berufsverbot – Betroffene fordern: endlich Aufarbeitung und Rehabilitierung!

Aufruf

Vor 40 Jahren, am 28. Januar 1972, beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz unter dem Vorsitz von Bundeskanzler Willy Brandt den sogenannten „Radikalenerlass“. Zur Abwehr angeblicher Verfassungsfeinde sollten „ Personen, die nicht die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten“, aus dem öffentlichen Dienst ferngehalten bzw. entlassen werden. Mithilfe der „Regelanfrage“ wurden etwa 3,5 Millionen Bewerberinnen
und Bewerber vom „Verfassungsschutz“ auf ihre politische „Zuverlässigkeit“ durchleuchtet.

Im Freistaat Bayern gibt es immer noch die sog. „Regelanfrage“. Alle, die sich für den Öffentlichen Dienst bewerben incl. Lehramtsbewerber bzw. Lehrkräfte, müssen sich dieser Gesinnungsüberprüfung unterziehen. Auf der langen Ministeriums-Liste der „verdächtigten“ Organisationen findet sich auch die VVN / BdA (Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes, Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten).

Wir veröffentlichen den Aufruf der baden-württemberger Initiative mit Erstunterzeichnern (mit Dank an die GEW-Kollegin Eva Petermann aus Hof für die Übermittlung) und bitten um zahlreiche Weiterleitung des Aufrufs oder des Auswege-Links.

Aufruf lesen

GEW: Lehrkräfte vor rechtlichen Risiken schützen

Bildungsgewerkschaft zum Einsatz so genannter "Schultrojaner"

Mitteilung: GEW Hauptvorstand

Frankfurt a.M. – Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hält den Einsatz so genannter "Schultrojaner" zur Erkennung von Plagiaten auf Computern an Schulen für mitbestimmungsrechtlich fragwürdig. "Wir sind vom dem geplanten Einsatz eines Schultrojaners überrascht – "Trojaner" haben an Schulen nichts zu suchen. Damit würden die Lehrkräfte gezielt einer Ausforschung im Interesse Dritter ausgesetzt, erklärte GEW-Vorsitzender Ulrich Thöne. "Bevor überhaupt nur an den Einsatz derartiger Software gedacht wird, müssen die zuständigen Personal- und Betriebsräte sowie die Mitarbeitervertretungen der öffentlichen und privaten Schulen beteiligt und in die Entscheidung einbezogen werden."

Dass der Trojanereinsatz jetzt zufällig bekannt wird, lege den Verdacht nahe, dass die erforderliche Mitbestimmung umgangen werden soll. Die Schulträger seien verpflichtet ihre Beschäftigten vor rechtlichen Risiken zu schützen. Das gelte umso mehr, als es sich oftmals um Fälle handele, in denen es selbst für Urheberrechtsprofis schwer sei, die Rechtslage eindeutig zu bestimmen.

Pressemitteilung v. 31.10.2011
Ulf Rödde
GEW-Hauptvorstand
www.gew.de

Wer eine weitere Sellungnahme lesen will: siehe die Mitteilung der Piratenpartei zu diesem Thema

Schulbuchverlage machen Schulleiter zu Hilfspolizisten gegen eigenes Kollegium

Mitteilung: Piratenpartei Deutschland

Mit dem Schuljahr 2011/2012 wird eine vertragliche Regelung wirksam, nach der die Länder den Schulbuchverlagen die Möglichkeit einräumen müssen, auf Schulrechnern Software zu installieren, die nach Plagiaten sucht. Weiter werden die Länder verpflichtet, disziplinarisch gegen Urheberrechtsverstöße von Lehrern vorzugehen. Die Piratenpartei kritisiert diesen Vertrauensbruch zwischen Land und Lehrerschaft und fordert eine Umstellung auf Lehrmaterialien unter freien Lizenzen.„Es ist ein Skandal, wenn sich die Länder hier von Verlagen vorschreiben lassen, wie sie mit ihren Bediensteten umgehen sollen“, kritisiert Sebastian Nerz, Bundesvorsitzender der Piratenpartei. „Das ist ein offener Vertrauensbruch mit den Lehrerinnen und Lehrern. Schulleiter und Landesregierungen sind keine Hilfspolizisten der Verlegerlobby.“

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GEW: „Verbeamtete Lehrkräfte dürfen streiken!“

Beamtenstreik: Kasseler Richter bestätigen Rechtsauffassung der Bildungsgewerkschaft – Abkehr von der bislang in Deutschland herrschenden Rechtsaufassung

Mitteilung: GEW Hauptvorstand

Kassel – Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) sieht sich in ihrer Rechtsauffassung zum Streikrecht für Beamte durch ein Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel bestätigt: Verbeamtete Lehrkräfte dürfen streiken. Die Bildungsgewerkschaft begrüßt die Entscheidung ausdrücklich. … weiter

 

Alle Texte in AUSWEGE zum Thema Streikrecht

 

GEW: „Juristen wieder mal uneinig“

Beamtenstreik: "Höchstrichterliche Klärung dringend notwendig"

Mitteilung: GEW Hauptvorstand

Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat heute die gegen die verbeamteten Lehrkräfte verhängte Geldbuße für rechtmäßig erklärt. Die Sanktionierung verstoße nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Daran ändere auch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nichts. Die Beamten hätten nach "höchstrichterlicher Rechtsprechung" gegen deutsches Verfassungsrecht verstoßen. Damit widersprechen die Richter dem Urteil des VG Düsseldorf vom 16. Dezember 2010. … Den ganzen Text lesen

Quelle: PM v. 19.8.2011 – GEW Hauptvorstand

Lernmittelfreiheit: Kopien sind auch kostenlos

Öffentliche Schulen können von Eltern und Schülern kein Kopiergeld verlangen. Die in der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit erstreckt sich auch auf Kopien aus Schul- und Arbeitsbüchern sowie Lern- und Übungsheften. Die Schulen sind verpflichtet, Schülern diese Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 30. Juni 2011 – 5 K 1790/08

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 14/2011

Arbeitszeugnis: „Gute Wünsche“ sind erlaubt

Steht als Schlussformel in einem Arbeitszeugnis, man wünsche dem Arbeitnehmer „für die Zukunft alles Gute“, muss dies nicht als negative Bewertung der Arbeitsleistung verstanden werden.

Der Fall: Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der als Marktleiter im Baumarkt tätig war, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Das Zeugnis enthielt am Ende die Formulierung: „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und verlangte, das Zeugnis um die Formulierung „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“ zu ergänzen. Er begründete seine Klage, dass eine fehlende bzw. unzureichende „Wunschformel“ ein besonders gutes Zeugnis entwerte. Aus dem vollständigen oder teilweisen Fehlen von Schlussformulierungen zögen potenzielle Arbeitgeber negative Schlussfolgerungen. Die Klage blieb erfolglos.

Das Landesarbeitsgericht: Ein Zeugnis muss allgemein verständlich sein. In dem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Formulierung des Zeugnisses, solange es nichts Falsches enthält. „Falsch“ ist ein Zeugnis auch, wenn der Arbeitgeber durch Auslassungen zu verstehen gibt, dass der Arbeitnehmer in Wahrheit anders beurteilt werde, nämlich ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt. Die Grundsätze aus diesem so genannten „beredten Schweigen“ betreffen aber den gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt, also unter anderem die Leistungs- und Führungsbeurteilung, und sind auf das Fehlen von Schlusssätzen nicht zu übertragen. In der vorliegenden Schlussformulierung liegt kein beredtes Schweigen vor, sondern die Formulierung einer Höflichkeitsbekundung.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2011 – 21 Sa 74/10

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 13/2011

Nicht immer Geld für Nachhilfe

Kinder von Hartz-IV-Empfängern haben bei schlechten Noten nicht immer einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Nachhilfe. Das gilt vor allem, wenn die bisherige Nachhilfe zu keiner Verbesserung der Schulleistungen geführt hat.

Sozialgericht Frankfurt/M, Beschluss vom 5. Mai 2011 – S 26 AS 463/11 ER

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 13/2011

Bundesgerichtshof zu Geschäftspraktiken von Schulfotografen

Mitteilung: Bundesgerichtshof

Das Landgericht Hildesheim hat zwei Angeklagte vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben.

Gegenstand des Verfahrens sind Fälle des Geschäftsmodells der Schulfotografie, bei dem der Fotograf der Schule, in der er die Schüler ablichten kann, eine an der Anzahl der Schüler oder der verkauften Bilder orientierte Geld- oder Sachzuwendung gewährt. Die Schule übernimmt die Organisation des Fototermins, verteilt die gefertigten Bilder an die Schüler, sammelt nicht abgenommene Aufnahmen sowie das Geld für gekaufte Fotos wieder ein und gibt sie an den Fotografen weiter.

Das Landgericht hat 14 Fälle festgestellt, bei denen die Angeklagten zwischen April 2002 und November 2004 solche Schulfoto-Aktionen durchführten. … weiter

Quelle: PM Nr. 88/2011 v. 26.5.2011 – BGH

Häusliches Arbeitszimmer: Keine Pflicht zur Kostenübernahme

Angestellte Lehrer können nicht verlangen, dass ihr Arbeitgeber die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer übernimmt. Das gilt vor allem, wenn der Dienstherr dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt hat, weitgehend frei darüber zu entscheiden, an welchem Ort und zu welcher Zeit er den Unterricht vor- und nachbereitet. Es bleibt dem Lehrer auf Grund des Steuerjahresgesetzes 2010 unbenommen, die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wenn ihm ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. April 2011 – 9 AZR 14/10

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 8/2011

 

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