Anerkennung eines Dienstunfalls wegen Schadstoffbelastung

gsf – Von der hessischen GEW (Jürgen Jäger, GEW Wiesbaden) wurde uns die Kopie eines Urteils übermittelt, das auf den ersten Blick "merkwürdiger" nicht sein kann. Es handelt sich um ein Dienstunfall-Verfahren eines Berufschullehrers an der Staatlichen Berufsschule Rothenburg, Außenstelle Dinkelsbühl, im Landkreis Ansbach vom 27. Februar 2002.

"Schon einige Tage her" haben wir von der Redaktion gesagt. Dennoch wolten wir das Urteil veröffentlichen. Warum?

Der Kläger war Fachlehrer  an der oben genannten Berufsschule und hielt Unterricht im Kunststoffbereich. Seit 1994 war er dienstunfähig erkrankt. Der erkrankte Lehrer hatte vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Ansbach, geklagt, dass die Erkrankung als Dienstunfall anerkannt wird. Es handelt sich um das Einatmen von Lindan, PCB und Formaldehyd während der Dienstzeit.

Das Urteil ist wenig bekannt – wir veröffentlichen es auf diesem Wege noch einmal. Möge es so manchem Kollegen helfen, der vielleicht mit ähnlichen Problemen befasst ist. Die Qualität der Kopie ist bei einigen Seiten nicht berauschend, aber lesbar. ….Download des Urteils

Elternunterhalt – Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Sozialhilfeträger

Urteil vom 15. September 2010 – XII ZR 148/09 – Bundesgerichtshof

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger, der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann. … weiter

Quelle: PM 174/2010 v. 15.9.2010 – Bundesgerichtshof

Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift

Bericht: Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. Juni 2010 VIII R 38/08 entschieden, dass Klagen mit eingescannter Unterschrift des Bevollmächtigten jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO entsprechen, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt werden, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.

Zwar wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, ob eine nur eingescannte Unterschrift dem Schriftformerfordernis bestimmender Schriftsätze entspricht. Ungeachtet dieses Streits muss aber eine solche Klageschrift ebenso wie eine nicht unterschriebene Klage als wirksam angesehen werden, wenn ihr trotz fehlender oder formal unzureichender Unterschrift nach den objektiven Gesamtumständen aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts deren Inhalt sowie der Erklärende und dessen unbedingter Erklärungswille entnommen werden kann. Es reicht auch aus, wenn die Erklärung und ihr Inhalt durch Einschaltung Dritter ersichtlich wird. Denn der ausschließliche Zweck des Schriftlichkeitsgebots ist es, den Erklärungsinhalt sowie die erklärende Person und ihren unbedingten Willen zur Absendung zuverlässig feststellen zu können.

Urteil vom 22.06.10 VIII R 38/08

Pressemitteilung Nr. 79 v. 15. 9. 2010
Bundesfinanzhof
Pressestelle Tel. (089) 9231-233
Pressereferent Tel. (089) 9231-300

Berufsausbildung: „Anlernverhältnis“ unzulässig

Nach dem Berufsbildungsgesetz ist die Ausbildung fur einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Soll dies nicht vereinbart werden, kann auch ein Arbeitsverhältnis begrundet werden.

Es ist jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis durchzufuhren, etwa einem „Anlernverhältnis“. Solche Verträge sind wegen des Gesetzesverstoßes nichtig. Wird trotzdem ein „Anlernverhältnis“ eingegangen, ist es wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen ist die fur Arbeitsverhältnisse ubliche Vergutung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2010 – 3 AZR 317/08

Quelle: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) Nr. 14/10

Happy Birthday! 50 Jahre Jugendarbeitsschutzgesetz

DGB/gsf – Im August und September beginnt für viele junge Menschen ein neuer Lebensabschnitt: die Ausbildung. Nicht wenige von ihnen sind zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig. Zum Schutz dieser jungen Berufseinsteiger unter 18 Jahren vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz und vor Überlastung hat der Bundestag vor 50 Jahren am 9. August 1960 das erste Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet.

Anlässlich des Jubiläums erklärte die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock: „50 Jahre Jugendarbeitsschutzgesetz sind eine Erfolgsgeschichte. Es war und ist richtig, junge Menschen in der Ausbildung besonders zu schützen. Denn leider werden auch heute Auszubildende ausgenutzt. Junge Auszubildende sind aber Lernende und keine preiswerten Vollzeitarbeitskräfte. Sie benötigen qualifizierte Anleitung, Freistellung für die Berufsschule und ausreichend Erholungszeiten. Pausen ebenso wie ausreichend Nachtruhe und wöchentlich feste freie Tage.“

Quelle: DGB Pressemitteilung 134 v. 6.8.2010

Die DGB-Jugend hat dazu einen Clip bei YouTube veröffentlicht. Hände weg vom Jugendarbeitsschutzgesetz:

Direktlink:
www.youtube.com/watch?v=G7EIYiBVMDU

GEW: „Zweifel an Verfassungswidrigkeit bestätigt.“

gew_logo_drot.gifBildungsgewerkschaft zur steuerlichen Berücksichtigung häuslicher Arbeitszimmer

Bericht: GEW Hauptvotrstand

Berlin – Die GEW begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur steuerlichen Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern. „Für Lehrerinnen und Lehrer ist dieses Urteil besonders wichtig, da diesen in den meisten Fällen in den Schulen kein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt wird“, sagte Ilse Schaad, Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstand der GEW. „Die GEW hat schon während des Gesetzgebungsverfahrens erheblichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der 2007 erlassenen Einschränkungen angemeldet. … weiter

Anspruch auf Einbürgerung nach Ermessen ohne Kenntnisse der deutschen Schriftsprache?

Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts v. 27.5.2010

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass auch nach den Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) seit 1999 eine Einbürgerung nach Ermessen (gemäß § 8 StAG{1}) abgelehnt werden kann, wenn der Ausländer Deutsch nicht lesen kann. Dies gilt auch für Analphabeten, die – wie der Kläger – nicht infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht lesen können und auch in ihrer Muttersprache keine Kenntnisse der Schriftsprache haben.

Der Kläger ist im Jahre 1970 in der Türkei geboren. Er reiste 1989 mit seiner Ehefrau in das Bundesgebiet ein und ist als Asylberechtigter anerkannt. Er ist Analphabet. Seit 1995 ist er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Die Beklagte lehnte den im Jahr 2002 gestellten Einbürgerungsantrag ab, weil der Kläger Deutsch nicht lesen und schreiben könne. … weiter

Zweitwohnungssteuer für Studentenwohnung in Berlin

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Februar 2010 II R 5/08 entschieden, dass Inhaber einer Zweitwohnung in Berlin auch dann zur Zahlung von Zweitwohnungsteuer verpflichtet sind, wenn an der Erstwohnung keine Verfügungsbefugnis besteht. Der entschiedene Fall betraf einen Studenten, der an seinem Nebenwohnsitz in Berlin ein Zimmer in einem Studentenheim bewohnte. An seinem Hauptwohnsitz stand dem Studenten sein ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung zur Verfügung. … weiter

Beamtenrecht: Keine Urlaubsabgeltung

Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte.

Der Fall:
Der Beamte war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Er begehrt eine finanzielle Entschädigung in Höhe von etwa 10000 Euro für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Seine Klage hatte keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht dazu:
Das Beamtenrecht sieht – anders als das Arbeitsrecht – keine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar ist danach Urlaub, welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte, finanziell abzugelten. Jedoch hat der Beamte – anders als der Arbeitnehmer – während der gesamten Zeit seiner Erkrankung einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb ist die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsste.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service 9/2010

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