Kostenübernahme für Schulbücher

schulbuecher.gifHartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher durch den Sozialhilfeträger
Bericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Schülers zu entscheiden, der im Schuljahr 2005/2006 die 9. Klasse eines Gymnasiums besuchte und gemeinsam mit seiner alleinerziehenden Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Grundsicherungsträger bezog. … weiter

Teilnahme an Personalratssitzungen ist Pflicht

Zu den gesetzlichen Pflichten eines Personalratsmitgliedes gehört es, an den Sitzungen des Personalrats teilzunehmen. Diese ist eine höchstpersönliche Pflicht. Dem Personalratsmitglied steht es nicht frei, sich nach seinem Gutdünken vertreten zu lassen. Ein Personalratsmitglied, das häufig den Sitzungen des Personalrats unentschuldigt fern bleibt, verletzt in grober Weise seine gesetzlichen Pflichten und kann deshalb aus dem Personalrat ausgeschlossen werden.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 25. März 2008 5 K 790/07.MZ

aus: einblick 3/2009, gewerkschaftlicher Info-Service

Praktikum kann Arbeitsverhältnis sein

Überwiegt in einem Praktikanten-Verhältnis die Arbeitsleistung gegenüber dem Ausbildungszweck, ist der Beschäftigte unabhängig von der Bezeichnung im Vertrag Arbeitnehmer und so zu vergüten.

Der Fall: Der Mann schloss eine als Praktikantenvertrag bezeichnete Vereinbarung. Die vertragliche wöchentliche Anwesenheitszeit betrug 38,5 Stunden, die Vergütung 200 Euro monatlich. Der Arbeitgeber stellte dem Mann für den Fall des erfolgreich absolvierten Praktikums einen Ausbildungsplatz für eine 18-monatige Ausbildung zum Altenpflegehelfer in Aussicht. Der „Praktikant“ wurde in den Dienstplänen geführt und erbrachte die Tätigkeiten eines Wohnbereichshelfers. Nach Auslaufen der Vereinbarung bot der Arbeitgeber dem Mann keinen Ausbildungsvertrag an. Dieser klagte daraufhin für die Vertragslaufzeit die übliche Vergütung ein. Die Klage hatte Erfolg.

Das Arbeitsgericht: Auch wenn die Vereinbarung als Praktikum bezeichnet wurde, handelte es sich in Wirklichkeit um ein Arbeitsverhältnis. Der Mann war in den Betrieb eingegliedert und hatte nach Weisung examinierter Pflegekräfte zu arbeiten. Darüber hinaus bestand ein Missverhältnis zwischen der eigentlichen Ausbildungsdauer zum Altenpflegehelfer und der Dauer des angeblichen Praktikums. Da zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand, war die Vergütungsvereinbarung über monatlich 200 Euro unwirksam. Der Arbeitgeber muss die für einen Wohnbereichshelfer übliche Vergütung nachzahlen.
Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 19. November 2008 – 4 Ca 1187d/08

aus: einblick 2/2009, gewerkschaftlicher Infoservice

Gewerkschaftswerbung über eine betriebliche E-Mail ist erlaubt

mail.gifEine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mitWerbung und Informationen wenden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat. Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesemWeg anzusprechen, ist Teil ihrer Betätigungsfreiheit, die durch das Grundgesetz geschützt wird. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08

aus: einblick 2/2009, gewerkschaftlicher Infoservice

Einsatz ist Einstellung

Werden Auszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebs zum Zwecke ihrer praktischen Ausbildung vorübergehend in einem anderen Betrieb eingesetzt, so stellt das für diesen Betrieb eine Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dar, die der Zustimmung des dort gewählten Betriebsrats bedarf.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. September 2008 1 ABR 81/07

aus: einblick 2/2009, gewerkschaftlicher Infoservice

Kinder und Jugendliche ohne Schutz auf Reiterhof

Kinder und Jugendliche, die ihre Freizeit auf einem Reiterhof verbringen, stehen bei der Versorgung der Pferde und beim Stalldienst in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, denn sie werden bei diesen Tätigkeiten nur in Ausnahmefällen wie ein Beschäftigter tätig. Sie wollen vielmehr in enger Beziehung zu Pferden gemeinsam mit anderen ihre Freizeit verbringen. Dabei wird der enge Kontakt mit den Tieren nicht nur beim Reiten hergestellt, sondern gerade auch bei deren Versorgung.
Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Dezember 2007 L 1 U 56/06

aus: einblick 2/2009, gewerkschaftlicher Infoservice

Klage innerhalb drei Wochen

Will ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vorgehen, muss er innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

War er verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, so kann er unter bestimmten Bedingungen beantragen, die Klage nachträglich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer allerdings die Klage verschuldet zu spät erhoben, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Hat sein Prozessbevollmächtigter die Fristversäumnis verschuldet, so ist dieses Verschulden dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 AZR 472/08.

aus: einblick – gewerkschaftlicher Infoservice 1/09

Klare und verständliche Formulierungen erforderlich

gsf/einblick – Ein Redakteur war 10 Jahre lang bei einer sächsischen Zeitung beschäftigt. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses machte der Redakteur geltend, dass im erteilten Zeugnis die Hervorhebung seiner Belastbarkeit in Stesssituationen fehle.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte: Das Zeugnis darf keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit).

Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein. Dies zu prüfen ist Aufgabe der Gerichte. Im vorliegenden Fall wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es wird aufzuklären haben, ob die Behauptung des Arbeitnehmers zutrifft, für Tageszeitungsredakteure sei die Hervorhebung dieser Belastbarkeit im Zeugnis üblich. Die Auslassung sei ein Geheimzeichen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2008 – 9 AZR 632/07.

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service 16/2008

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