GEW: „Lehrkräfte an Grundschulen endlich deutlich besser bezahlen!“

GEW-Logo_2015_55Bildungsgewerkschaft zum Internationalen Frauentag: Traditionellen Frauenberuf aufwerten – mit Verdienst an anderen Schularten gleichziehen

Mitteilung: GEW Hauptvorstand

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) fordert, dass Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen deutlich besser bezahlt werden müssten. Die Besoldung solle endlich mit der Bezahlung an den anderen Schulformen gleich ziehen. „Kleine Kinder kleines Geld, große Kinder großes Geld: Nach diesem ungeschriebenen Gesetz werden Lehrerinnen und Lehrer in Deutschland bezahlt. Mit dieser Diskriminierung, die insbesondere Frauen trifft, muss endlich Schluss gemacht werden“, sagte GEW-Vorsitzende Marlis Tepe mit Blick auf den Internationalen Frauentag am 8. März. Sie verlangte, dass Lehrkräfte an Grundschulen künftig als Beamte nach der Besoldungsgruppe A13 bezahlt werden sollten. Zurzeit würde an Grundschulen, hier unterrichten zu rund 90 Prozent Frauen, nach A12 bezahlt. „Das ist eine mittelbare Diskriminierung von Frauen, die beendet werden muss. Die Grundschullehrerinnen haben Monat für Monat bis zu mehreren hundert Euro weniger im Geldbeutel als die Lehrkräfte an anderen Schulformen“, betonte Tepe. Je jünger die Kinder sind, desto größer sei der Frauenanteil im Kollegium: An Realschulen unterrichteten im Bundesschnitt zu 65,1 Prozent Frauen, an Gymnasien zu 58,5 Prozent. Weiterlesen

Der Grund- und Hauptschullehrer an einer Realschule plus

rechtslupe.de berichtete am 9.12.2013:

Allein aufgrund der Tätigkeit an einer Realschule plus hat ein als Grund- und Hauptschullehrer ausgebildeter Beamter keinen Anspruch auf Übertragung des statusrechtlichen Amtes eines Lehrers an einer Realschule oder an einer Realschule plus. Die Übertragung dieser Ämter setzt einen Wechsel des Laufbahnzweiges voraus.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rherinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall einer Lehrerin, die eine höhere Besoldungsgruppe begehrte, die Klage abgewiesen. Den ganzen Bericht lesen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteilvom 26. November 2013 – 2 A 10574/13.OVG

1 2