Azubis: Immer sozialversicherungspflichtig
Auch wenn die Vergütung eines Auszubildenden die Geringsfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht überschreitet, sind Sozialversicherungsbeiträge kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zu entrichten. Die Versicherungspflicht greift selbst dann, wenn keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird.
Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Juli 2009 – B 12 KR 14/08 R
aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service 1/10