Aufwandsentschädigung des Personalrats

Justizrechtslupe.de berichtete am 24.7.2013:

Die Aufwandsentschädigung des Personalrats bemisst sich gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 NWPersVG nach der Zahl der Regelbeschäftigten; die stattdessen auf den Stellenplan abstellende Bestimmung in § 1 Satz 2 Aufw­DeckV NW ist rechtsunwirksam. … Den ganzen Artikel lesen

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 6 P 2.13