Rente: Beitragslücken in der Vergangenheit
Wer die abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren beziehen will, kann lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung schließen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2017 – L 10 R 2182/16
Quelle: www.dgb.de/einblick – Gewekschaftlicher Info-Service Nr. 5 v. Mai 2018