Verbot von Kinderehen und Ausnahmen davon
Mitteilung: OLG Oldenburg
Seit Sommer letzten Jahres gilt das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“. Heiraten darf man erst ab 18. Auch die früher mögliche Ausnahmegenehmigung ab 16 Jahren gibt es nicht mehr. Minderjährige sollen vor zu früher Heirat geschützt werden.
Hat einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Ehe automatisch unwirksam. Eine Ehe, die im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden.
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt in einem Fall wegen besonderer Härte von der Aufhebung einer Ehe abgesehen. Weiterlesen