Private Notizen reichen nicht aus

Private Aufzeichnungen genügen nicht als Nachweis von Überstunden. Vielmehr muss der Arbeitgeber die Aufzeichnungen gegengezeichnet haben oder der Arbeitnehmer zumindest beweisen können, dass der Arbeitsgeber von den Überstunden gewusst und sie auch gebilligt hat. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.2.2009 – 6 Sa 337/08

aus: einblick – gewerkschaftlicher Infoservice 9/09