Verzicht einer angestellten Lehrerin auf Erstattung ihrer anlässlich einer mehrtägigen Schulfahrt entstandenen Reisekosten

Mitteilung: Bundesarbeitsgericht

Schulfahrten sind nach den Wanderrichtlinien des beklagten Landes Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Die Teilnahme an Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte, wobei die Leitung in der Regel der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer obliegt. Die Genehmigung der Schulfahrten und der Dienstreisen für die teilnehmenden Lehrkräfte ist bei der Schulleitung auf dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. … weiter

Quelle:
PM
Nr. 71/12 v. 16.10.2012
www.bundesarbeitsgericht.de

 

Schuldienst: Klassenfahrt keine Privatangelegenheit

Ein angestellter Lehrer, der auf einer Klassenfahrt mitfährt, hat Anspruch auf Erstattung der Reisekosten.

Der Fall: Die Klassenlehrerin einer 10. Klasse in Nordrhein-Westfalen beantragte die Genehmigung einer Studienfahrt nach Berlin. In dem von ihr unterschriebenen Antragsformular für eine Dienstreisegenehmigung erklärte sie formularmäßig den Verzicht auf die Erstattung der Reisekosten. Insgesamt zahlte die Lehrerin für die
Fahrt, die Übernachtung und Verpflegung sowie den Besuch eines Musicals 234,50 Euro, von denen sie von der Schule 28,45 Euro erstattet bekam. Den Differenzbetrag klagte sie erfolgreich ein.

Das Landesarbeitsgericht: Die angestellte Lehrkraft im nordrhein-westfälischen Schuldienst hat bei Durchführung einer genehmigten Klassenfahrt Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz. Dies sieht zwar die Möglichkeit des Verzichts vor, darauf kann sich das beklagte Land aber nicht berufen, wenn die Verzichtserklärung unter Verletzung der dem Bediensteten geschuldeten Fürsorgepflicht erwirkt worden ist. Dieser Fall liegt vor, weil die Genehmigung der Klassenfahrt nach der Richtlinie des Schulministeriums davon abhängig gemacht worden ist, dass die Lehrkraft zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekosten verzichtet.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 3. Februar 2011, 11 Sa 1852/10

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 6/2011