Schulleitung zwischen Anspruch und Wirklichkeit

Größere Autonomie soll auch die Qualität von Schulen verbessern – eine neue Studie des DIPF zeigt, warum das viele Schulleitungen in der Realität überfordert

Mitteilung: Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung

Vom Verwalten zum Gestalten: Nach diesem Motto wird derzeit die Eigenständigkeit vieler Schulen gestärkt. Davon erhofft man sich Qualitätsverbesserungen. Den Schulleiterinnen und Schulleitern kommt dabei eine Schlüsselfunktion zu, doch eine Studie des Deutschen Instituts für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF) verdeutlicht: „Für die Schulleitungen sind die Voraussetzungen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden und Schulen wirksam weiterzuentwickeln, sehr schwierig“, sagt Dr. Stefan Brauckmann. Er ist Leiter des Projekts „Schulleitungshandeln zwischen erweiterten Rechten und Pflichten“ (SHaRP), das Leiterinnen und Leiter von Grundschulen und Gymnasien in sechs Bundesländern zu ihren Aufgaben und Belastungen befragt hat. … weiter

Versetzung an die Realschule Georgsmarienhütte ist nicht zu beanstanden

JustizMitteilung: Verwaltungsgericht Osnabrück

OSNABRÜCK. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat am 30.01.2013 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, mit dem sich die bisher als Leiterin der Realschule Dissen tätige Antragstellerin gegen ihre zum 01.02.2013 verfügte Versetzung auf die Stelle einer Konrektorin an der Realschule Georgsmarienhütte wandte.

Das Gericht hat ausgeführt, die von der Niedersächsischen Landesschulbehörde zur Begründung der Versetzung genannten "Kommunikationsschwierigkeiten" zwischen der Schulleiterin und einem großen Teil des Kollegiums der Realschule Dissen sowie der daraus resultierende Umstand, dass ein ganz erheblicher Teil der Lehrer sich habe an andere Schulen versetzen lassen, hätten die Versetzung der Antragstellerin aus ihrem Amt und aus ihrer Funktion als Schulleiterin zwingend erforderlich gemacht. Ohne diese Maßnahme habe der Schulfrieden nicht wiederhergestellt und der Bildungsauftrag der Schule nicht erfüllt werden können.

Das schlichte Bestreiten der Spannungen im Kollegium sei nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Sachverhaltes ernsthaft in Frage zu stellen. Es unterliege auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragstellerin an die Realschule Georgsmarienhütte versetzt und dort mit den Aufgaben einer Konrektorin betraut worden sei. Zwar sei es aufgrund entsprechender Informationen bedauerlicherweise zu einer Situation gekommen, die ihr die Wahrnehmung der Aufgaben voraussichtlich erschweren werde, es habe jedoch in zumutbarer Entfernung keine andere geeignete Stelle zur Verfügung gestanden. Ein Einsatz der Antragstellerin als Schulleiterin sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht in Betracht gekommen.

Über die entsprechende Klage ist noch nicht entschieden worden.

(Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichtes Osnabrück zum Az. 3 B 8/13; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig).

Pressemitteilung 3/2013 v. 1.2.2013
Verwaltungsgerichtes Osnabrück
www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de

Hervorhebungen: Red. Auswege