Klare und verständliche Formulierungen erforderlich
gsf/einblick – Ein Redakteur war 10 Jahre lang bei einer sächsischen Zeitung beschäftigt. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses machte der Redakteur geltend, dass im erteilten Zeugnis die Hervorhebung seiner Belastbarkeit in Stesssituationen fehle.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte: Das Zeugnis darf keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit).
Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein. Dies zu prüfen ist Aufgabe der Gerichte. Im vorliegenden Fall wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es wird aufzuklären haben, ob die Behauptung des Arbeitnehmers zutrifft, für Tageszeitungsredakteure sei die Hervorhebung dieser Belastbarkeit im Zeugnis üblich. Die Auslassung sei ein Geheimzeichen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2008 – 9 AZR 632/07.
aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service 16/2008