Arbeitszeugnis: „Gute Wünsche“ sind erlaubt

Steht als Schlussformel in einem Arbeitszeugnis, man wünsche dem Arbeitnehmer „für die Zukunft alles Gute“, muss dies nicht als negative Bewertung der Arbeitsleistung verstanden werden.

Der Fall: Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der als Marktleiter im Baumarkt tätig war, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Das Zeugnis enthielt am Ende die Formulierung: „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und verlangte, das Zeugnis um die Formulierung „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“ zu ergänzen. Er begründete seine Klage, dass eine fehlende bzw. unzureichende „Wunschformel“ ein besonders gutes Zeugnis entwerte. Aus dem vollständigen oder teilweisen Fehlen von Schlussformulierungen zögen potenzielle Arbeitgeber negative Schlussfolgerungen. Die Klage blieb erfolglos.

Das Landesarbeitsgericht: Ein Zeugnis muss allgemein verständlich sein. In dem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Formulierung des Zeugnisses, solange es nichts Falsches enthält. „Falsch“ ist ein Zeugnis auch, wenn der Arbeitgeber durch Auslassungen zu verstehen gibt, dass der Arbeitnehmer in Wahrheit anders beurteilt werde, nämlich ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt. Die Grundsätze aus diesem so genannten „beredten Schweigen“ betreffen aber den gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt, also unter anderem die Leistungs- und Führungsbeurteilung, und sind auf das Fehlen von Schlusssätzen nicht zu übertragen. In der vorliegenden Schlussformulierung liegt kein beredtes Schweigen vor, sondern die Formulierung einer Höflichkeitsbekundung.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2011 – 21 Sa 74/10

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 13/2011

Klare und verständliche Formulierungen erforderlich

gsf/einblick – Ein Redakteur war 10 Jahre lang bei einer sächsischen Zeitung beschäftigt. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses machte der Redakteur geltend, dass im erteilten Zeugnis die Hervorhebung seiner Belastbarkeit in Stesssituationen fehle.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte: Das Zeugnis darf keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit).

Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein. Dies zu prüfen ist Aufgabe der Gerichte. Im vorliegenden Fall wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es wird aufzuklären haben, ob die Behauptung des Arbeitnehmers zutrifft, für Tageszeitungsredakteure sei die Hervorhebung dieser Belastbarkeit im Zeugnis üblich. Die Auslassung sei ein Geheimzeichen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2008 – 9 AZR 632/07.

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service 16/2008