Anspruch auf Einbürgerung nach Ermessen ohne Kenntnisse der deutschen Schriftsprache?

Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts v. 27.5.2010

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass auch nach den Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) seit 1999 eine Einbürgerung nach Ermessen (gemäß § 8 StAG{1}) abgelehnt werden kann, wenn der Ausländer Deutsch nicht lesen kann. Dies gilt auch für Analphabeten, die – wie der Kläger – nicht infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht lesen können und auch in ihrer Muttersprache keine Kenntnisse der Schriftsprache haben.

Der Kläger ist im Jahre 1970 in der Türkei geboren. Er reiste 1989 mit seiner Ehefrau in das Bundesgebiet ein und ist als Asylberechtigter anerkannt. Er ist Analphabet. Seit 1995 ist er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Die Beklagte lehnte den im Jahr 2002 gestellten Einbürgerungsantrag ab, weil der Kläger Deutsch nicht lesen und schreiben könne. … weiter