Gesetzliche Unfallversicherung: Auch Helfer sind geschützt

Gegen Unfall sind Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.

Der Fall: Der vierzehnjährige Schüler hielt sich auf einem Spielplatz auf, an den ein umzäuntes Betriebsgelände grenzt. Ein sechsjähriges Mädchen war auf dem Betriebsgelände eingeschlossen und weinte anhaltend. Der Mutter gelang es nicht, ihre Tochter zur Rückkehr auf den Spielplatz anzuleiten. In Absprache mit der Mutter kletterte der Schüler über den Zaun und brachte das Kind zurück. Dabei blieb er mit dem rechten Mittelfinger hängen und verletzte sich. Der Finger musste schließlich amputiert werden. Der Schüler beantragte bei der zuständigen Unfallkasse, festzustellen, dass er einen Arbeitsunfall als Nothelfer erlitten habe. Die Unfallkasse lehnte ab: Er sei nicht als Nothelfer versichert gewesen, da für das Kind keine erhebliche und gegenwärtige Gefahr bestanden habe.

Das Bundessozialgericht: Der Schüler hat einen Arbeitsunfall erlitten; denn er hat bei einem Unglücksfall Hilfe geleistet . Ein solcher liegt nicht nur vor,wenn eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person besteht. Es genügt, dass ein Schaden oder eine Gefahr für ein anderes wichtiges Individualrechtsgut droht bzw. besteht. Der Schüler hat das Mädchen aus einer Lage befreit, in der es nicht in der Lage gewesen ist, sich fortzubewegen. Alternativ zum Handeln des Schülers hätte die Polizei, die Feuerwehr oder eine ähnliche Organisation eingreifen müssen, was ebenfalls einen Unglücksfall nahelegt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 2 U 12/09 R

Quelle: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 15/10