Förderschulen: Staatliche Schule geht vor

Behinderte Kinder haben Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Kann der besondere sonderpädagogische Bedarf in einer staatlichen Förderschule erbracht werden, so muss der Sozialhilfeträger das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule nicht übernehmen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. November 2010, L 9 SO 7/09

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 6/2011