Häusliches Arbeitszimmer: Keine Pflicht zur Kostenübernahme

Angestellte Lehrer können nicht verlangen, dass ihr Arbeitgeber die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer übernimmt. Das gilt vor allem, wenn der Dienstherr dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt hat, weitgehend frei darüber zu entscheiden, an welchem Ort und zu welcher Zeit er den Unterricht vor- und nachbereitet. Es bleibt dem Lehrer auf Grund des Steuerjahresgesetzes 2010 unbenommen, die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wenn ihm ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. April 2011 – 9 AZR 14/10

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 8/2011