Lehrer haben keinen Anspruch auf eigenes Dienstzimmer oder Kostenerstattung für häusliches Arbeitszimmer

Die GEW Bayern machte uns auf folgende Presseerklärung aufmerksam:

Mitteilung:  Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte über die Klagen zweier Gymnasiallehrer zu entscheiden, die von der Niedersächsischen Landesschulbehörde die Erstattung der Kosten für ihre häuslichen Arbeitszimmer und für ihre Arbeitsmittel begehren. Ein weiterer Gymnasiallehrer begehrt in erster Linie, dass ihm die Niedersächsische Landesschulbehörde unentgeltlich in der Schule ein Dienstzimmer sowie die notwendigen Büromaterialien zur Verfügung stellt. Hilfsweise begehrt er die Erstattung der Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer und seine Arbeitsmittel. Die Kläger haben im Wesentlichen vorgetragen, dass sie ein Dienst- beziehungsweise Arbeitszimmer benötigten, weil die Arbeitsbedingungen in ihren Schulen nicht ausreichend seien. In den vergangenen Jahren habe sich das Berufsbild eines Lehrers stark verändert. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Beamten vor, denen der jeweilige Dienstherr entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung stelle. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klagen der Gymnasiallehrer abgewiesen und gleichzeitig die Berufung gegen diese Urteile wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen.

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Lehrer: Kein Dienstzimmer in der Schule

Lehrer haben keinen Anspruch auf ein eigenes Dienstzimmeroder Kostenerstattung für ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Fall: Zwei Gymnasiallehrer verlangen von der Landesschulbehördedie Erstattung der Kosten für ihre häuslichen Arbeitszimmerund für ihre Arbeitsmittel. Ein weiterer Lehrer begehrt, dass ihm unentgeltlichin der Schule ein Dienstzimmer sowie die notwendigenBüromaterialien zur Verfügung gestellt werden. Sie tragen im Wesentlichenvor, dass sie ein Dienst- beziehungsweise Arbeitszimmerbenötigten, weil die Arbeitsbedingungen in ihren Schulen nicht ausreichendseien. In den vergangenen Jahren habe sich das Berufsbildeines Lehrers stark verändert. Es liege zudem eine Ungleichbehandlungim Verhältnis zu anderen Beamten vor, denen der Dienstherr Arbeitsplätzezur Verfügung stelle. Ihre Klagen hatten keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht: Die Arbeitsbedingungen der Lehrerhinsichtlich ihrer außerunterrichtlichen Tätigkeiten in den niedersächsischenSchulen sind nicht optimal. Das Berufsbild des Lehrerssteht aber einer Verpflichtung des Dienstherrn entgegen, ihnen einDienstzimmer zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich seiner außerunterrichtlichenTätigkeiten hat ein Lehrer – anders als andere Beamte– keine Anwesenheitspflicht und nutzt in aller Regel diesen Umstand,die entsprechenden Aufgaben im häuslichen Arbeitszimmer zuselbstbestimmten Zeiten zu erledigen. Diese Freiheit könnte durch ein Dienstzimmer in der Schule eingeschränkt werden. Außerdem istdas Unterrichten im Schulgebäude eine den Beruf prägende Tätigkeitund nimmt den Hauptteil seiner Aufgaben ein. Die Aufwendungenfür ihre häuslichen Arbeitszimmer sind zumutbar. Insoweit ist auchvon Bedeutung, dass Lehrer die Aufwendungen für ihre häuslichenArbeitszimmer – anders als andere Beamte – steuerlich absetzenkönnen. Die Aufwendungen der Lehrer für ihre häuslichen Arbeitszimmersind zudem auch als Korrektiv zu der ihnen als Lehrern gewährtenFreiheit in der Einteilung ihrer Arbeitszeit anzusehen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Februar 2012 – 5 LC 128/10, 5 LC 133/10 und 5 LC 206/10

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 7/2012

 

Häusliches Arbeitszimmer: Keine Pflicht zur Kostenübernahme

Angestellte Lehrer können nicht verlangen, dass ihr Arbeitgeber die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer übernimmt. Das gilt vor allem, wenn der Dienstherr dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt hat, weitgehend frei darüber zu entscheiden, an welchem Ort und zu welcher Zeit er den Unterricht vor- und nachbereitet. Es bleibt dem Lehrer auf Grund des Steuerjahresgesetzes 2010 unbenommen, die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wenn ihm ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. April 2011 – 9 AZR 14/10

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 8/2011

 

GEW: „Zweifel an Verfassungswidrigkeit bestätigt.“

gew_logo_drot.gifBildungsgewerkschaft zur steuerlichen Berücksichtigung häuslicher Arbeitszimmer

Bericht: GEW Hauptvotrstand

Berlin – Die GEW begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur steuerlichen Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern. „Für Lehrerinnen und Lehrer ist dieses Urteil besonders wichtig, da diesen in den meisten Fällen in den Schulen kein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt wird“, sagte Ilse Schaad, Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstand der GEW. „Die GEW hat schon während des Gesetzgebungsverfahrens erheblichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der 2007 erlassenen Einschränkungen angemeldet. … weiter