Lehrer haben keinen Anspruch auf eigenes Dienstzimmer oder Kostenerstattung für häusliches Arbeitszimmer
Die GEW Bayern machte uns auf folgende Presseerklärung aufmerksam:
Mitteilung: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte über die Klagen zweier Gymnasiallehrer zu entscheiden, die von der Niedersächsischen Landesschulbehörde die Erstattung der Kosten für ihre häuslichen Arbeitszimmer und für ihre Arbeitsmittel begehren. Ein weiterer Gymnasiallehrer begehrt in erster Linie, dass ihm die Niedersächsische Landesschulbehörde unentgeltlich in der Schule ein Dienstzimmer sowie die notwendigen Büromaterialien zur Verfügung stellt. Hilfsweise begehrt er die Erstattung der Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer und seine Arbeitsmittel. Die Kläger haben im Wesentlichen vorgetragen, dass sie ein Dienst- beziehungsweise Arbeitszimmer benötigten, weil die Arbeitsbedingungen in ihren Schulen nicht ausreichend seien. In den vergangenen Jahren habe sich das Berufsbild eines Lehrers stark verändert. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Beamten vor, denen der jeweilige Dienstherr entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung stelle. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klagen der Gymnasiallehrer abgewiesen und gleichzeitig die Berufung gegen diese Urteile wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen.