Lehrer: Kein Dienstzimmer in der Schule

Lehrer haben keinen Anspruch auf ein eigenes Dienstzimmeroder Kostenerstattung für ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Fall: Zwei Gymnasiallehrer verlangen von der Landesschulbehördedie Erstattung der Kosten für ihre häuslichen Arbeitszimmerund für ihre Arbeitsmittel. Ein weiterer Lehrer begehrt, dass ihm unentgeltlichin der Schule ein Dienstzimmer sowie die notwendigenBüromaterialien zur Verfügung gestellt werden. Sie tragen im Wesentlichenvor, dass sie ein Dienst- beziehungsweise Arbeitszimmerbenötigten, weil die Arbeitsbedingungen in ihren Schulen nicht ausreichendseien. In den vergangenen Jahren habe sich das Berufsbildeines Lehrers stark verändert. Es liege zudem eine Ungleichbehandlungim Verhältnis zu anderen Beamten vor, denen der Dienstherr Arbeitsplätzezur Verfügung stelle. Ihre Klagen hatten keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht: Die Arbeitsbedingungen der Lehrerhinsichtlich ihrer außerunterrichtlichen Tätigkeiten in den niedersächsischenSchulen sind nicht optimal. Das Berufsbild des Lehrerssteht aber einer Verpflichtung des Dienstherrn entgegen, ihnen einDienstzimmer zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich seiner außerunterrichtlichenTätigkeiten hat ein Lehrer – anders als andere Beamte– keine Anwesenheitspflicht und nutzt in aller Regel diesen Umstand,die entsprechenden Aufgaben im häuslichen Arbeitszimmer zuselbstbestimmten Zeiten zu erledigen. Diese Freiheit könnte durch ein Dienstzimmer in der Schule eingeschränkt werden. Außerdem istdas Unterrichten im Schulgebäude eine den Beruf prägende Tätigkeitund nimmt den Hauptteil seiner Aufgaben ein. Die Aufwendungenfür ihre häuslichen Arbeitszimmer sind zumutbar. Insoweit ist auchvon Bedeutung, dass Lehrer die Aufwendungen für ihre häuslichenArbeitszimmer – anders als andere Beamte – steuerlich absetzenkönnen. Die Aufwendungen der Lehrer für ihre häuslichen Arbeitszimmersind zudem auch als Korrektiv zu der ihnen als Lehrern gewährtenFreiheit in der Einteilung ihrer Arbeitszeit anzusehen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Februar 2012 – 5 LC 128/10, 5 LC 133/10 und 5 LC 206/10

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service (DGB) 7/2012