Die korrigierte Bewertung einer Abiturarbeit
rechtslupe.de berichtete am 14.3.2014:
Die Möglichkeit der Überprüfung und eigenständigen Notenfestsetzung durch einen Endkorrektor sieht die Abiturverordnung nur vor, wenn eine der beiden Vorkorrekturen einen rechtlich erheblichen Fehler aufweist. Weist die Bewertung keinen Fehler auf, der ihre Rechtswidrigkeit zur Folge hat, sondern kommt der Endkorrektor allein zu dem Ergebnis, dass die Bewertung aus seiner Sicht “nicht (mehr) angemessen” ist, entfällt die Bindungswirkung der Ergebnisse der Erst- und der Zweitkorrektur für die Ermittlung der Endnote nicht.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Freiburg in dem hier vorliegenden Fall einem Endkorrektor die Ermächtigung abgesprochen, die endgültige Bewertung einer Deutscharbeit in der Abiturprüfung vorzunehmen. Geklagt hatte ein ehemaliger Schüler einer Waldorfschule gegen die Bewertung seiner Deutscharbeit in der Abiturprüfung vom Frühjahr 2012. Die Fachlehrerin hatte die Arbeit mit 9 Punkten bewertet, die Zweitkorrektorin mit acht Punkten. Der Endkorrektor hingegen hatte die Arbeit mit endgültig 4 Punkten bewertet, nachdem ihn das Regierungspräsidium Freiburg als obere Schulaufsichtbehörde mit der Endbeurteilung der Arbeiten des gesamten Deutschkurses des Klägers beauftragt hatte.