Beihilfe: Nicht nur für anerkannte Arzneimittel
Ein laktasehaltiges Präparat kann bei Laktoseintoleranz beihilfefähig sein, auch wenn es nicht als Arzneimittel zugelassen ist.
Der Fall: Der Landesbeamte leidet unter einer primären Laktoseintoleranz, die sich bei ihm darin äußert, dass bereits die Aufnahme kleinerer Mengen Laktose zu erheblichen Beschwerden (zum Beispiel Darmkoliken, Übelkeit) führt. Der Beamte machte bei der Beihilfestelle des Landes Aufwendungen in Höhe von jeweils 17,49 € für 100 Tabletten für das ärztlich verordnete Präparat LaktoStop 3300 FCC geltend. Das Land lehnte die Beihilfefähigkeit mit der Begründung ab, dass das Präparat keine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel besitze und als diätetisches Lebensmittel vertrieben werde. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht: Das Präparat LaktoStop 3300 FCC ist ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts. Auf die formelle Einordnung als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes kommt es nicht an. Bei der Zuordnung zu beihilferechtlichen Arzneimitteln und gleichzeitig zur Abgrenzung von Lebensmitteln, zu denen insbesondere Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Kost gehörten, ist auf die materielle Zweckbestimmung nach wissenschaftlicher und allgemeiner Verkehrsanschauung abzustellen. LaktoStop 3300 FCC ist auch nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und ist deshalb von der Beihilfefähigkeit nicht ausgenommen. Vielmehr wird mithilfe des Präparats ein körpereigenes, nicht in üblichen Nahrungsmitteln enthaltenes Verdauungsenzym zugeführt.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 2 A 10542/15.OVG
Quelle: einblick.dgb.de – gewerkschaftlicher Info-Service v. 29.2.2016