Hartz IV: PC gehört zum laufenden Bedarf in der Schule

Das Jobcenter kann verpflichtet sein, die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen PC – Laptop nebst Zubehör für einen Schüler zu übernehmen. Denn der Computer/Laptop wird zwar nur einmal bezahlt, er erfüllt jedoch einen laufenden Bedarf, nämlich den, sachgerecht in ordnungsgemäßer Weise eine Schule besuchen zu können, ohne von vorneherein „abgehängt“ zu sein.

Sozialgericht Gotha, Urteil vom 17. August 2018 – S 26 AS 3971/17

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service 12/2018 – www.dgb.de/einblick