Medizinischer Dienst: Arbeitgeber kann ihn nicht direkt einschalten

Die Anweisung des Arbeitgebers an eine Arbeitnehmerin, „sich unverzüglich zwecks Untersuchung an den medizinischen Dienst Ihrer Krankenversicherung… zu wenden und mir eine Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis vorzulegen“, geht ins Leere. Der Arbeitgeber kann den medizinischen Dienst nur über die Krankenkasse einschalten lassen. Die Weigerung der Arbeitnehmerin, einer solchen Anweisung Folge zu leisten, ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21. Juni 2018 – 7 Sa 768/17


Quelle: www.dgb.de/einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service Nr. 1 v. Januar 2019