Abmahnung vor Kündigung: Trotz Beleidigung keine Entlassung
Wer seinen Chef einen Psychopathen oder Irren nennt, dem droht nicht zwangsläufig die Kündigung.
Der Fall: Der Arbeitnehmer hatte eine Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten. Das Gespräch war eskaliert und endete damit, dass der Vorgesetzte den Arbeitnehmer aus dem Zimmer warf. Am nächsten Tag, beim Rauchen im Kollegenkreis, nannte der Arbeitnehmer seinen Chef nicht nur „Psychopath“, sondern auch „Arschloch“. Außerdem sagte er, „der gehört eingesperrt“, „der ist irre“ und „der wird sich wundern“. Diese Äußerungen wurden dem Arbeitgeber zugetragen, der darauf hin eine fristlose Kündigung aussprach. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht: Eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund ist nicht gerechtfertigt und trotz der groben Beleidigungen nach den Umständen des Falls unverhältnismäßig. Der Arbeitnehmer hat darauf vertrauen können, dass seine Rede im Rauchercontainer nicht nach außen dringt und der Betriebsfrieden damit nicht verletzt wird. Auch eine fristgerechte Kündigung ist nicht durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt. Abmahnung und Versetzung wären geeigneter gewesen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2014 – 5 Sa 55/14
Quelle: einblick.dgb.de Nr. 10/2015