Kündigung wegen Austritt aus der Kirche

Mitteilung: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Die 1953 geborene Klägerin ist seit 1991 für den Beklagten tätig, der eine Einrichtung der evangelischen Kirche betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland Anwendung. Nach § 36 der Arbeitsvertragsrichtlinien liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung insbesondere bei groben Achtungsverletzungen gegenüber der Kirche, ihrer Diakonie oder bei Austritt aus der Kirche vor. Die Klägerin war zuletzt mit Verwaltungs- und Rezeptionstätigkeiten beschäftigt. Im Laufe des Jahres 2017 trat sie aus der Kirche aus. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis hierauf mit Schreiben vom 11.07.2017 fristlos. Weiterlesen

Kündigung wegen Krankheit nur bei negativer Prognose

Fehlzeiten bei lang anhaltender Krankheit reichen als Kündigungsgrund nicht aus. Eine Kündigung wird erst dann gerechtfertigt sein, wenn es abzusehen ist, dass es in Zukunft keine Gesundheitsbesserung zu erwarten sein wird. Die Gründe für eine Krankheitsanfälligkeit müssen auch geklärt werden.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern,
Urteil vom 7. März 2017 – 2 Sa 158/16

Quelle: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service 1/2018

 

Abmahnung vor Kündigung: Trotz Beleidigung keine Entlassung

Wer seinen Chef einen Psychopathen oder Irren nennt, dem droht nicht zwangsläufig die Kündigung.

Der Fall: Der Arbeitnehmer hatte eine Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten. Das Gespräch war eskaliert und endete damit, dass der Vorgesetzte den Arbeitnehmer aus dem Zimmer warf. Am nächsten Tag, beim Rauchen im Kollegenkreis, nannte der Arbeitnehmer seinen Chef nicht nur „Psychopath“, sondern auch „Arschloch“. Außerdem sagte er, „der gehört eingesperrt“, „der ist irre“ und „der wird sich wundern“. Diese Äußerungen wurden dem Arbeitgeber zugetragen, der darauf hin eine fristlose Kündigung aussprach. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht: Eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund ist nicht gerechtfertigt und trotz der groben Beleidigungen nach den Umständen des Falls unverhältnismäßig. Der Arbeitnehmer hat darauf vertrauen können, dass seine Rede im Rauchercontainer nicht nach außen dringt und der Betriebsfrieden damit nicht verletzt wird. Auch eine fristgerechte Kündigung ist nicht durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt. Abmahnung und Versetzung wären geeigneter gewesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2014 – 5 Sa 55/14

Quelle: einblick.dgb.de Nr. 10/2015

Keine Kündigung per SMS

kein_handy.gifNach dem Gesetz muss eine Kündigung schriftlich ausgesprochen werden. Einer Kündigung per SMS mangelt es an der erforderlichen Schriftform. Sie ist deshalb unwirksam. Auch ein Auflösungsvertrag kann nicht durch wechselseitige SMS formwirksam abgeschlossen werden. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. August 2007 – 10 Sa 512/07

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service 14/2008

Klage innerhalb drei Wochen

Will ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vorgehen, muss er innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

War er verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, so kann er unter bestimmten Bedingungen beantragen, die Klage nachträglich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer allerdings die Klage verschuldet zu spät erhoben, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Hat sein Prozessbevollmächtigter die Fristversäumnis verschuldet, so ist dieses Verschulden dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 AZR 472/08.

aus: einblick – gewerkschaftlicher Infoservice 1/09