Klage innerhalb drei Wochen

Will ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vorgehen, muss er innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

War er verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, so kann er unter bestimmten Bedingungen beantragen, die Klage nachträglich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer allerdings die Klage verschuldet zu spät erhoben, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Hat sein Prozessbevollmächtigter die Fristversäumnis verschuldet, so ist dieses Verschulden dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 AZR 472/08.

aus: einblick – gewerkschaftlicher Infoservice 1/09