Keine Kündigung per SMS

kein_handy.gifNach dem Gesetz muss eine Kündigung schriftlich ausgesprochen werden. Einer Kündigung per SMS mangelt es an der erforderlichen Schriftform. Sie ist deshalb unwirksam. Auch ein Auflösungsvertrag kann nicht durch wechselseitige SMS formwirksam abgeschlossen werden. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. August 2007 – 10 Sa 512/07

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service 14/2008

Klage innerhalb drei Wochen

Will ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vorgehen, muss er innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

War er verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, so kann er unter bestimmten Bedingungen beantragen, die Klage nachträglich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer allerdings die Klage verschuldet zu spät erhoben, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Hat sein Prozessbevollmächtigter die Fristversäumnis verschuldet, so ist dieses Verschulden dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 AZR 472/08.

aus: einblick – gewerkschaftlicher Infoservice 1/09