Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule nicht ausgeschlossen

Mitteilung: Bundessozialgericht

Behinderte Kinder können gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch für Angebote der Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule haben. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts in zwei Verfahren entschieden (B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R), die allerdings wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zum konkreten Gegenstand der Angebote sowie der Eignung und Erforderlichkeit für die Schulbildung der Kläger zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen wurden. Weiterlesen

Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule nicht ausgeschlossen

Mitteilung: Bundessozialgericht

Behinderte Kinder können gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch für Angebote der Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule haben. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts in zwei Verfahren entschieden (B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R), die allerdings wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zum konkreten Gegenstand der Angebote sowie der Eignung und Erforderlichkeit für die Schulbildung der Kläger zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen wurden.

Entscheidend für die Abgrenzung der unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringenden Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind die mit den Angeboten verfolgten Ziele. Liegen diese insbesondere in der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung, ist auch der zur Unterstützung des behinderten Kindes hierfür erforderliche Integrationshelfer eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung, wenn sie diese zumindest erleichtert. Will das Nachmittagsangebot jedoch etwa durch gemeinsames Spielen lediglich die Zeit überbrücken, bis die Eltern sich wieder ihrer Kinder annehmen, hat es allenfalls mittelbar eine positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. In diesem Fall kommt nur eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht.


PM v. 6.12.2018
Bundessozialgericht
www.bsg.bund.de

 

Offener Ganztag – schwierige Arbeitsbedingungen und wenig Wertschätzung durch den Sachaufwandsträger

AUSWEGE im Gespräch mit einer Mitarbeiterin in einer Offenen Ganztagsschule

AUSWEGE: Seit wann arbeiten Sie im „Offenen Ganztag“ (OGt) der Mittelschule?
Ich bin seit drei Jahren im offenen Ganztag.

Wie viele Schüler werden denn in diesem Schuljahr betreut?
Wir betreuen in diesem Schuljahr über 70 Kinder und Jugendliche.

Was hat Sie dazu bewogen, sich auf die Stelle zu bewerben?
Für mich war der kurze Weg zur Arbeit sowie die perfekten Arbeitszeiten ein Argument, mich zu bewerben. Außerdem hatte ich an der Herausforderung, mit Kindern zu arbeiten, großen Spaß.

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