Behindertes Schulkind: Die Schule sorgt für die Inklusion
Ein behindertes Kind hat keinen Anspruch auf Schulbegleitung zulasten der Sozialhilfe, soweit der Hilfebedarf im Kernbereich der schulischen Arbeit besteht. Benötigt das Kind tägliche Unterstützung in Bezug auf die Körperlichkeit, so ist sie im Rahmen der im Schulgesetz verankerten Inklusion von der Schule zu gewährleisten. Eine aufgrund von nichtbehindertengerechten Räumlichkeiten erforderliche Hilfestellung fällt ebenfalls nicht in den Aufgabenbereich der Sozialhilfe. Hier muss die Schule für Abhilfe sorgen.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Februar 2014 – L 9 SO 222/13 B ER
aus: einblick – Gewerkschaftlicher Infos-Service v. 13.10.2014 – einblick.dgb.de