Kosten für einen Schulhund sind teilweise Werbungskosten
Mitteilung: Finanzgericht Düsseldorf
Eine Lehrkraft kann die Aufwendungen für einen so genannten „Schulhund“ anteilig von der Steuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14. September 2018 (Az. 1 K 2144/17 E) entschieden.
Die Klägerin ist Lehrerin an einer weiterführenden Schule. Sie setzt ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als so genannten „Schulhund“ ein. In Abstimmung mit der Schulleitung begleitet der speziell ausgebildete Hund die Klägerin an jedem Unterrichtstag in die Schule. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wird der Hund in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule wirbt aktiv mit diesem „Schulhundkonzept“. Weiterlesen