Gesetzliche Unfallversicherung – Jugendfreizeit ohne Schutz
Bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft besteht kein Unfallversicherungsschutz
Der Fall: Der damals 11jährige war Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG). Pfingsten 2006 nahm er an einem von der DLRG organisierten Zeltlager für Kinder und Jugendliche von 8 bis 14 Jahren teil. Dabei erlitt er einen Unfall mit Verletzungen an Lippe und Gebiss, als ihm eine Mineralwasserflasche zugeworfen wurde, die er nicht auffangen konnte. Die Unfallkasse lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht: Zwar stehen Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen wie der DLRG teilnehmen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Zeltlager hat es sich jedoch nicht um eine Ausbildungsveranstaltung in diesem Sinne, sondern um eine Freizeitveranstaltung gehandelt, bei der Spiel- und Spaß wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer im Vordergrund gestanden haben. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Mai 2009 – L 2 U 25/08
aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service des DGB 22/09