Kein Arbeitsunfall bei privater Handlung

Nur beruflich bedingte Tätigkeiten auf einer Dienstreise sind gesetzlich unfallversichert.

Der Fall: Die gesetzlich versicherte Frau nahm aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Lissabon teil. Im Anschluss wollte sie Urlaub in Portugal machen. Um den Mietwagen abholen zu können, wollte sie ein Taxi bestellen. Im Hotelzimmer stürzte sie auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu. Die Klage, mit der die Frau die Anerkennung als Arbeitsunfall erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor. Beschäftigte sind zwar auch während einer Dienstreise unfallversichert. Es kommt jedoch darauf an, ob die Betätigung im Unfallzeitpunkt eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist. Als die Frau im Hotelzimmer gestürzt ist, sind der Kongress und ihr letztes dienstliches Gespräch bereits seit 20 Stunden beendet gewesen. Die Frau hat sich auch nicht auf der Rückreise zu ihrem Wohnort befunden. Vielmehr hat sie ein Taxi zum Flughafen bestellen wollen, um den Mietwagen für die private Urlaubsreise abzuholen. Die Handlungstendenz bei dem Gang durch das Hotelzimmer zum Telefon ist daher privater Natur gewesen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. August 2019 – L 3 U 198/17


aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service 11/2019 – www.dgb.de/einblick

Psychotherapeutenverfahren bei traumatischen Ereignissen am Arbeitsplatz

Mitteilung: Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V.

Arbeits- und Wegeunfälle können für Betroffene ein traumatisches Ereignis darstellen und Folgen für die Psyche haben. Wichtig ist dann vor allem die schnelle Betreuung nach dem Unfall. Betriebs- und Werksärzte sind dabei wichtige Ansprechpartner für die Betroffenen. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen stellen auch bei psychischen Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen eine geeignete Behandlung und Rehabilitation sicher. Grundlage ist das Psychotherapeutenverfahren der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). … weiter

Quelle: www.dgaum.de | www.idw-online.de

Gesetzliche Unfallversicherung – Jugendfreizeit ohne Schutz

Bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft besteht kein Unfallversicherungsschutz

Der Fall: Der damals 11jährige war Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG). Pfingsten 2006 nahm er an einem von der DLRG organisierten Zeltlager für Kinder und Jugendliche von 8 bis 14 Jahren teil. Dabei erlitt er einen Unfall mit Verletzungen an Lippe und Gebiss, als ihm eine Mineralwasserflasche zugeworfen wurde, die er nicht auffangen konnte. Die Unfallkasse lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Zwar stehen Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen wie der DLRG teilnehmen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Zeltlager hat es sich jedoch nicht um eine Ausbildungsveranstaltung in diesem Sinne, sondern um eine Freizeitveranstaltung gehandelt, bei der Spiel- und Spaß wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer im Vordergrund gestanden haben. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Mai 2009 – L 2 U 25/08

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service des DGB  22/09