Psychotherapeutenverfahren bei traumatischen Ereignissen am Arbeitsplatz

Mitteilung: Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V.

Arbeits- und Wegeunfälle können für Betroffene ein traumatisches Ereignis darstellen und Folgen für die Psyche haben. Wichtig ist dann vor allem die schnelle Betreuung nach dem Unfall. Betriebs- und Werksärzte sind dabei wichtige Ansprechpartner für die Betroffenen. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen stellen auch bei psychischen Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen eine geeignete Behandlung und Rehabilitation sicher. Grundlage ist das Psychotherapeutenverfahren der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). … weiter

Quelle: www.dgaum.de | www.idw-online.de

Gesetzliche Unfallversicherung – Jugendfreizeit ohne Schutz

Bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft besteht kein Unfallversicherungsschutz

Der Fall: Der damals 11jährige war Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG). Pfingsten 2006 nahm er an einem von der DLRG organisierten Zeltlager für Kinder und Jugendliche von 8 bis 14 Jahren teil. Dabei erlitt er einen Unfall mit Verletzungen an Lippe und Gebiss, als ihm eine Mineralwasserflasche zugeworfen wurde, die er nicht auffangen konnte. Die Unfallkasse lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Zwar stehen Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen wie der DLRG teilnehmen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Zeltlager hat es sich jedoch nicht um eine Ausbildungsveranstaltung in diesem Sinne, sondern um eine Freizeitveranstaltung gehandelt, bei der Spiel- und Spaß wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer im Vordergrund gestanden haben. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Mai 2009 – L 2 U 25/08

aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service des DGB  22/09

Kinder und Jugendliche ohne Schutz auf Reiterhof

horseriding.gifKinder und Jugendliche, die ihre Freizeit auf einem Reiterhof verbringen, stehen bei der Versorgung der Pferde und beim Stalldienst in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, denn sie werden bei diesen Tätigkeiten nur in Ausnahmefällen wie ein Beschäftigter tätig. Sie wollen vielmehr in enger Beziehung zu Pferden gemeinsam mit anderen ihre Freizeit verbringen. Dabei wird der enge Kontakt mit den Tieren nicht nur beim Reiten hergestellt, sondern gerade auch bei deren Versorgung.
Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Dezember 2007 L 1 U 56/06

aus: einblick 2/2009, gewerkschaftlicher Infoservice